Kurzarbeit nagt nicht nur am Familieneinkommen, sondern auch am Urlaubsanspruch, wenn es sich dabei um „Kurzarbeit Null“ handelt. Das wollte eine Frau, die als Verkaufshilfe in einer Bäckerei tätig ist, nicht akzeptieren und zog vor Gericht.
Die Klägerin arbeitet in Teilzeit an drei Tagen in der Woche. Ihr stehen dafür 14 Arbeitstage Urlaub im Jahr zu. Ab dem 1. April letzten Jahres galt für sie, ausgelöst durch die Corona-Pandemie, mehrfach Kurzarbeit Null bis Ende des Jahres. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 sogar durchgehend. Ihr Arbeitgeber hatte ihr im August und September 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt. Damit war die Beschäftigte nicht einverstanden. Sie vertrat die Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch.
Die Teilzeitkraft begründete das so: Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Aus diesen Gründen stünden ihr die vom Arbeitgeber versagten 2,5 Arbeitstage als Urlaub noch zu. Der sah das anders und so trafen sich beide Parteien vor Gericht wieder.
Das Arbeitsgericht in Essen gab dem Arbeitgeber, hinsichtlich des reduzierten Urlaubsanspruchs, Recht. Und auch die nächsthöhere Instanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) in Düsseldorf, lehnte die Klage der Bäckerei-Beschäftigten ab, ließ aber eine Revision gegen seine Entscheidung zu.
.
Aus der Begründung des Gerichts
Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.
Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.
LAG Düsseldorf, Urteil 12.03.2021 – Az.: 6 Sa 824/20
.
Quelle: PM LAG D-dorf 12.3.2021