Das Amtsgericht München wies die Klage eines Ehepaares ab, welches von ihrem Vermieter die Erlaubnis zum Einbau einer eigenen Elektroladestation in der Tiefgarage verlangte. Sie wollten eine Fachfirma dafür beauftragen und die Kosten übernehmen.
Für ihr künftiges Hybridfahrzeug wollte das Ehepaar eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation an dem, zu ihrer Wohnung gehörigen Tiefgaragen-Einstellplatz, beauftragen. Der Einbau sollte ca. 1700 Euro betragen und der Anschluss direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler erfolgen. Eine monatliche Nutzungspauschale verlangte die Fachfirma nicht.
Lange Warteliste
Der Vermieter wies darauf hin, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden können. Von den 200 Mietern der Wohnanlage hätten bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation angemeldet. Daher habe er das Ehepaar an einen städtischen Versorger verwiesen. Dieser würde den Einbau der Ladestation für 1499 Euro vornehmen. Dazu käme noch eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine nach Fahrzeugtyp gestaffelte monatliche Strompauschale.
Teurer städtischer Versorger
Laut Vermieter kann nur der städtische Anbieter durch technische Maßnahmen wie die Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neue Leitungen und neue Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse sicherstellen. Das Ehepaar hätte angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und angesichts der hohen Anzahl bereits vorgemerkter Interessenten, müsse er die Erlaubnis verweigern.
Die Mieter dagegen argumentierten, dass noch keine 20 Ladestationen existieren würden und daher eine Überlastung des Stromnetzes nicht zu befürchten sei. Damit dürften sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden. Die Argumente des Vermieters überzeugten die zuständige Richterin und sie wies die Klage des Ehepaares daher ab.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
„Gemäß § 554 I BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. (…)
Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. (…) Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen. Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. (…)
Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen.“
Urteil AG München v. 1.9.2021 — Az.: 416 C 6002/21
Urteil aufgrund einer Berufung nicht rechtskräftig.
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Quelle: PM AG München v. 22.10.21