Eine Münchener Richterin widerlegt die Behauptung eines lauten Miteigentümers „dass er alles machen könne, was er wolle.“ Denn Lärm einer Familie mit kleinen Kindern müssen betroffene Nachbarn nicht grenzenlos hinnehmen.
Vor dem Amtsgericht München klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Lärmbelästigung. Das betroffene Hochhaus hat vier bis fünf Wohnungen pro Stockwerk. In einer dieser Wohnungen lebt eine Familie mit zwei Kindern, die vier und sieben Jahre alt sind. Die Hausordnung sieht Ruhezeiten von 12 Uhr bis 14 Uhr und von 20 Uhr bis 7 Uhr vor.
Wenig Rücksichtnahme auf die Nachbarn
Ursache der Klage waren, nach Aussage der Eigentümergemeinschaft, fast tägliche Ruhestörungen zur Mittags- und Nachtzeit. Das reichte von laut unter Benutzung der Freisprecheinrichtung telefonieren, abendlichem Staubsaugen, Türen zuwerfen, lautem Musikhören oder Fernsehen bis hin zu rhythmisch auf den Boden schlagen.
Die Familie wurde von den Miteigentümern immer wieder aufgefordert, das zu unterlassen. Diese aber bestritten die Vorwürfe und sagte, ihre Kinder gingen auch in der Ferienzeit gegen 20 Uhr ins Bett. Das wollte das Gericht genau wissen und vernahm die unter und unmittelbar neben der Wohnung der beklagten Familie lebenden Wohnungseigentümerinnen.
Übereinstimmende Lärmprotokolle bringen den Beweis
Eine Nachbarin hatte ein Lärmprotokoll geführt und konnte nachweisen, dass es täglich zum Teil bis nach Mitternacht laut gewesen ist. Mehrmals pro Woche seien fünf bis acht Kinder in der Dreizimmerwohnung der Familie gewesen. Die Kinder schrien, trampelten oder sprangen Seil. Zudem hätte die Familie oft nach 20 Uhr Staub gesaugt und Möbel verrückt. Die lärmgeplagte Nachbarin hatte mehrfach versucht mit dem Ehemann zu reden. Der habe aber lediglich gesagt, dass er alles machen könne, was er wolle.
Sie sei schließlich 2017 aufgrund des Lärmes in eine Mietwohnung umgezogen. Die Angaben wurden von einer weiteren Nachbarin und deren Lärmprotokoll bestätigt. Die zuständige Richterin glaubte den Zeuginnen und gab der Eigentümergemeinschaft Recht.
Die Hausordnung ist einzuhalten
Das Amtsgericht München untersagt unter Androhung von Ordnungsgeld durch Urteil vom 4.5.2017 den Beklagten zu den in der Hausordnung festgesetzten Zeiten laute Unterhaltungen, insbesondere mit Geschrei zu führen, sowie Fernseher, Radio und sonstige Wiedergabegeräte über Zimmerlautstärke hinaus zu betreiben. In den genannten Zeiten haben sie es auch zu unterlassen, dass der übliche Lärmpegel von spielenden Kindern überschritten wird.
Aus dem Urteil:
„Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung stehen nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern. Das von den Kindern ausgehende regelmäßige und über einen langen Zeitraum gehende laute Geschrei, Springen und Getrampel in der Wohnung weit nach 20:00 Uhr, Seilspringen in der Wohnung und das Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur geht über das hinaus, was bei Kindern üblicherweise hingenommen werden muss. Zudem haben sich die Beklagten auch rücksichtslos verhalten, indem sie auf mehrfache Aufforderungen der Hauseigentümer, den Lärmpegel zu senken, mit der Aussage reagierten, dass sie tun und lassen können, was sie wollten.“
Quelle: PM AG München 12.01.2018 – AZ: 281 C 17481/16
Das Urteil ist rechtskräftig.