Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen.
Mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wollte ein Mann beim Sozialgericht Gelsenkirchen erreichen , daß das Jobcenter die Anschaffungskosten für seine, gesetzlich vorgeschriebenen, Mund-Nasen-Masken als „Mehrbedarf“ übernimmt. Diesen Antrag lehnten die Richter in Gelsenkirchen aber ab. Daraufhin forderte der Mann, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, beim Landessozialgericht NRW in Essen die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken. Alternativ könne das Jobcenter ihm diese auch stellen.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Bei Leistungsberechtigten werde gemäß § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Der Mehrbedarf sei unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt sei und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche.
Nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung sei lediglich das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Ähnliche Regelungen würden in den anderen Bundesländern gelten. Die Finanzierung derartiger Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden könnten, sei aus dem Regelbedarf möglich. Ein unabweisbarer Bedarf liege mithin nicht vor.
Das Landessozialgericht ließ offen, ob in Bezug auf die Antragserweiterung überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bestand oder ob der Antragsteller nicht verpflichtet gewesen wäre, zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Jedenfalls sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet, denn ein Anspruch sei nicht erkennbar.
Aktenzeichen: Az. L 7 AS 635/20
Entscheidung vom 30.4.2020
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Quelle: PM vom 6.5.2020