Die „Call a Bike“-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht mehr auf Gehwegen abgestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für NRW am letzten Freitag (20.11.) in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgeändert.
Mittels einer Ordnungsverfügung hatte die Stadt Düsseldorf die Deutsche Bahn Connect GmbH aufgefordert, ihre „komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil sie dafür keine Sondernutzungserlaubnis habe.
Damit war das Bahn-Unternehmen nicht einverstanden und zog vor das Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Mit Erfolg. Ein Eilbeschluß ermöglichte dem Fahrrad-Verleiher die vorläufige Weiternutzung des öffentlichen Straßenraums für seinen Geschäftsbetrieb. Nach Auffassung des Gerichts sei das Aufstellen und Anbieten von Mietfahrrädern keine Sondernutzung. Das sieht die Stadt Düsseldorf anders und erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (NRW) in Münster.
Die obersten NRW-Verwaltungsrichter folgten der Argumentation der Stadt und hoben den Beschluß des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts auf. Die Mietfahrräder müssen von den öffentlichen Gehwegen entfernt werden.
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Begründung des Gerichts:
Die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch. Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt.
Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin („Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.
Aktenzeichen: 11 B 1459/20
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: PM OVG NRW vom 20.11.2020