Im Zeitalter von Gleichberechtigung und Quotenregelung haben Frauen mächtig aufgeholt. Das gilt auch für unserer Rubrik „Eulenspiegel lebt“. Es begab sich, das eine Oberstudienrätin, welche als Kunstlehrerin an einem Gymnasium tätig ist, ihre Besuche von Vernissagen und Kunstausstellungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen wollte. Das zuständige Finanzamt zeigte keinerlei Kunstverständnis, zumindest was die Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten anging. Es kam zum Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Baden-Würtemberg.
Die Entscheidung des Gerichts ist in der Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg nachzulesen. Dort heißt es u.a. bei der Beschreibung des Tatbestands: “ Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, welche mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei).“ Und ein wenig später im Text: “ Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte die Klägerin in ihren Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 jeweils zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.“.
Bezüglich des ausgespochen „künstlerischen“ Versuches die persönliche Steuerlast ein wenig leichter zu gestalten, urteilte das Gericht: “….. kommt eine Berücksichtigung der Aufwendungen für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen nicht in Betracht. Bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und grundsätzlich von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden.“
Die Klage wurde abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Die Urteilsbegründung ist ausgesprochen lesenswert.
FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13
Das komplette Urteil des FG Baden Würtenberg finden Sie unter:
Wer sich über die Grundsätze von steuerlich absetzbaren Aufwendungen informieren möchte findet hier eine kurze und sehr informative Zusammenfassung die auch noch verständlich formuliert ist.
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