Was zu schön ist um wahr zu sein, ist meist auch nicht wahr. Diese Erfahrung kam eine leichtsinnige Online-Autokäuferin teuer zu stehen.
Auf der Suche nach einem Porsche 911 Turbo war sie auf einer Internetplattform fündig geworden. Ein „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ hieß es dort. Hinweise auf Unfallschäden oder sonstige Mängel des Fahrzeugs gab es in der Anzeige nicht. Angeboten wurde der Porsche von einer bulgarischen Firma.
Die Käuferin zahlte die geforderten 60.000 Euro für den Sportwagen und reiste nach Bulgarien um ihn abzuholen. Dort wurde ihr ein Kaufvertrag in bulgarischer Sprache vorgelegt. Obwohl die Käuferin den Text nicht lesen konnte unterschrieb sie den Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie auch, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit schon einmal gestohlen worden war.
Doch entgegen den Versprechungen auf der Internetplattform war der Porsche alles andere als „in makellosem Bestzustand“. Statt des versprochenen guten Zustandes wies der Sportwagen zahlreiche Mängel auf. So hatte der bulgarische Verkäufer auch einen schweren Unfall verschwiegen. Deshalb forderte die Käuferin beim Landgericht Hannover Schadensersatz vom Verkäufer des Fahrzeugs.
In der Klage ging es um Täuschung im Sinne eines Betruges. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag bulgarische Gerichte zuständig sind. Das Landgericht Hannover verurteilte den bulgarischen Autoverkäufer. Doch dieser wehrte sich mit einer Berufung beim OLG Oldenburg und das mit Erfolg. Das Oberlandesgericht stellte fest, das in diesem Fall das Landgericht nicht zuständig war.
Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen. So entschied der 7. Zivilsenat des OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 6. Februar 2019. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Die geschädigte Käuferin könne jedoch in Bulgarien gegen den Autoverkäufer klagen.
Aus der Begründung des Gerichts:
Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.
Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze – für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat – müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien.
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Quelle: PM OLG Oldenburg vom 20.3.2019
Az.: 7 U 102/18