Ein privater Autoverkäufer kann die Haftung für Mängel an seinem Fahrzeug vertraglich ausschließen. Ein Händler darf das nicht. Was aber, wenn der Händler Vermittler ist?
Mit so einem Fall mußte sich jetzt das OLG Oldenburg beschäftigen. Geklagt hatte ein Mann aus dem Kreis Kleve. Dieser hatte im Internet die Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Angeboten wurde ein VW Multivan zum Preis von 15.000 Euro. Im Kopf der Anzeige stand der Name des Autohauses, aber im Kleingedruckten war zu lesen, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“.
Der Interessent war sich mit dem Händler bei der Besichtigung des Fahrzeugs darüber einig, dass Auspuff und Dichtungen noch repariert werden müßten. Das sagte der Autohändler auch zu. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung. Im Kaufvertrag wurde als Verkäufer eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.
Kaum abgeholt trat bei dem Fahrzeug ein Motorschaden ein. Der Mann mußte 2.700 Euro für die Instandsetzung bezahlen. Aber der Motorschaden trat erneut auf. Jetzt verlangte der ärgerliche Käufer von dem Autohändler die Erstattung der Reparaturkosten von 2.700 Euro und eine neue Reparatur.
Der Händler lehnte das mit der Begründung ab, dass ja eine Privatperson der Vertragspartner sei und deshalb gebe es keine Gewährleistung. Das sah der Geschädigte nicht ein und zog vor Gericht.
Das Landgericht Osnabrück gab dem Händler Recht und wies die Klage ab. Der VW-Fahrer zeigte sich uneinsichtig und ging zum Oberlandesgericht in Oldenburg. Da hatte er mehr Erfolg.
Aus der Begründung des Gerichts:
Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“ (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.
Nach einem Hinweis des Senats auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt.
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PM OLG Oldenburg vom 12.3.2019
Az.: 1 U 28/18