Die Stadt Düsseldorf hat eine generelle Maskenpflicht im städtischen Raum angeordnet. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sagte dazu: „Das ist eine kommunale Entscheidung. Ich bin ein großer Befürworter davon, die Maske überall da zu tragen, wo man den Abstand nicht einhalten kann.“
Ausgenommen von der Düsseldorfer Maskenpflicht sind lediglich nicht bebaute Gebiete wie Parks und Grünanlagen. Die Pflicht gilt für alle Nutzer der Gehwege. Als Begründung gibt die Stadt an, daß der „Sieben-Tages-Inzidenz“ des Coronavirus aktuell in Düsseldorf bei mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt. Das Ansteckungsgeschehen sei unspezifisch und mache eine Neuregelung der Maskenpflicht erforderlich.
Gehwege zu schmal
Wörtlich heißt es in der Allgemeinverfügung als Begründung: „Aufgrund der für den Ausbau von Straßen und hier insbesondere Gehwegen gewählten Bemessungsgrößen ist eine korrekte Einhaltung des Mindestabstandes bei Begegnungen mit anderen Personen regelmäßig nicht zuverlässig möglich.“ Bei einem 2,50 m breiten Fußweg sein der Mindestabstand „nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit theoretisch möglich“. In der Praxis seien Abstandsunterschreitungn die Regel.
Bußgelder bis 25.000 Euro
Ausnahmen gelten lediglich für nicht bebaute Flächen wie Park- und Grünlagen (Wälder, Kleingärten, Friedhöfe, Rheinwiesen). Dort kann auf eine Mund- und Nasenbedckung verzichtet werden. Maskenverweigerern droht bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro.
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Gerichtliche Überprüfung wahrscheinlich
Ob und in welcher Form diese Allgemeinverfügung der Stadt Bestand haben wird, werden wohl die Gerichte entscheiden. In Koblenz (Rheinland-Pfalz) gibt es aktuell eine interessante Gerichtsentscheidung zum Thema Maskenpflicht im städtischen Bereich. Dort hatte ein Bürger geklagt und Recht bekommen. Die nächtliche Maskenpflicht in Teilen der Koblenzer Innenstadt ist rechtswidrig. Die Maßnahme sei zwar grundsätzlich geeignet, der Weiterverbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken, aber die Stadt habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden.
Eine Frage der Frequenz
Die Richter am Koblenzer Verwaltungsgericht bezogen sich bei ihrer Eilentscheidung auf die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach sei nicht ersichtlich, dass die betreffenden Stadtteile in den Abend- und Nachtstunden stark frequentiert würden. Deshalb verbiete sich die Annahme, dass dort mit einer Unterschreitung des Mindestabstandes zu rechnen sei. (Az.:3 L 976/20.KO). Es wird spannend sein zu sehen, zu welcher Entscheidung die Verwaltungsrichter in Nordrhein-Westfalen kommen.
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Quellen: PM Stadt Düsseldorf, beck-aktuell, PK Laumann 4.11.20