Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschwerden des niederländischen Versandhändlers DocMorris gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte ihm untersagt, Arzneimittel mit sogenannten „Apothekenautomaten“ zu vertreiben.
Der niederländische Online-Apothekenbetreiber hatte argumentiert, der Automat sei dem nach EU-Recht zulässigen Versandhandel gleichzusetzen. Das sahen die Karlsruher Richter anders. Nach ihrer Auffassung setzt Versandhandel eine vorhergehende Bestellung voraus. Außerdem würde die fachgerechte Lagerung und Abgabe der Medikamente nicht kontrolliert. Die Arzneimittelsicherheit sei durch dieses Vertriebsmodell nicht gewährleistet.
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Hintergrund
DocMorris hatte in einer apothekenlosen süddeutschen Gemeinde einen Automaten aufgestellt, mit dem das Unternehmen auch rezeptpflichtige Medikamente anbot. Die „Beratung“ erfolgte durch einen Apotheker in den Niederlanden per Video. Dieser schaltete das Medikament dann auch frei.
Gegen diese Praxis klagten der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und weitere Apotheker mit Erfolg. Sowohl das Landgericht Mosbach, als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe hielten die Aufstellung des Automaten für wettbewerbswidrig. Die Nichtzulassungsbeschwede gegen diese Entscheidung von DocMorris beim Bundesgerichtshof war jetzt erfolglos.
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Quelle: dlf, beck-aktuell,rb