Der Staatsrechtler Joachim Wieland hält die Überlegungen von CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer zur „Meinungsmache“ im Internet in Wahlkampfzeiten für verfassungsrechtlich bedenklich.
„Was Frau Kramp-Karrenbauer als Meinungsmache bezeichnet, ist Ausdruck der verfassungsrechtlich gesicherten Meinungs- und Pressefreiheit“, erklärt Professor Wieland von der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer gegenüber dem Handelsblatt. Es wäre verfassungswidrig, wenn der Staat solche Wahlempfehlungen in den klassischen Medien oder im Internet verbieten oder sonst regulieren würde.“
Der Jurist erinnert daran, dass das Grundgesetz auch Wahlempfehlungen von Zeitungsredaktionen schützt. „Die sind in Deutschland anders als in anderen Ländern nicht üblich, wären aber selbstverständlich zulässig. Nichts anderes gilt für Meinungsäußerungen im Internet“, so Wieland.
Regelungsbedarf im Vorfeld einer Wahl?
Der Göttinger Professor für öffentliches Recht Hans Michael Heinig hat eine differenzierte Sicht auf die Dinge. Er hält es für legitim, unter dem Eindruck einer sich „dynamisch entwickelnden Medienlandschaft“ danach zu fragen, welcher rechtlichen Bestimmungen es für die „Sicherstellung eines unverfälschten und fairen politischen Wettstreits im Vorfeld von Wahlen“ bedarf. Für Heinig steht fest, dass eine größere Politisierung der Gesellschaft zwangsläufig zu einer konfliktbetonteren Rhetorik führt. Er sagt: „Das muss eine offene Gesellschaft in gewissem Rahmen aushalten.“
Was die Meinungsfreiheit angeht, sind sich die beiden Staatsrechtler absolut einig. Professor Heinig weist dazu im Handelsblatt auf die „überragende Bedeutung der Meinungsfreiheit für den demokratischen Prozess“ hin, dem man gerecht werden müsse. Auch er verweist darauf, dass Wahlempfehlungen durch Privatpersonen und Unternehmen vom Grundgesetz geschützt werden.
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Quelle: rb, dts-Nachrichtenagentur