Als die Vermieterin die Wohnung der beklagten Mieterin besichtigte, bot sich ihr ein Bild des Schreckens. Nachbarn hatten sich über Geruchsbelästigung und Wasserschäden beschwert.
Der Flur war mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt. Der Parkettfußboden war teilweise durchnässt und Geldstücke waren in den Holzboden eingetreten worden. Die Decke der Wohnung war mit Insektennestern und Spinnweben überzogen. Es befand sich so viel Unrat auf dem Boden, dass die Vermieterin das Schlafzimmer nicht betreten konnte.
Auch die Küche war nicht benutzbar. Das Spülbecken war voller Schmutzwasser und mit dreckigem Geschirr angefüllt. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und teilweise eingebrochen. Schimmel hatte sich ausgebreitet. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen.
Der unangenehm riechende Unrat quoll aus dem Flur ins Badezimmer hinein. Auch dort war der Boden feucht und verdreckt. Auf dem zugemüllten Balkon hielten sich Tauben auf.
Vermieterin: Hausfrieden nachhaltig gestört
Am Folgetag erhielt die Mieterin die fristlose Kündigung. Als Grund gab die Vermieterin an, ihr sei die Fortsetzung des Mietvertrages nicht mehr zumutbar. Neben den Substanzschäden müsse sie auch die Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden berücksichtigen. Außerdem sei der Hausfrieden nachhaltig gestört.
Mieterin: Vorbereitung für Renovierung
Das sah die gekündigte Bewohnerin nicht so. Sie räumte zwar den unordentlichen Zustand der Wohnung ein, erklärte aber, die Unordnung sei ihr gutes Recht. Es handele sich dabei um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung und nur um einen vorübergehenden Zustand. Allerdings habe sie das Ausmaß des Aufräumens unterschätzt. Für den Wasserfleck in der Küche habe sie bereits die Haftung übernommen. Die Wohnung sei 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt.
Gegen die fristlose Kündigung wehrte sie sich vor dem Münchener Amtsgericht. Doch das Gericht verurteilte sie, die Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung nebst Kellerabteil und Tiefgaragenplatz an die Vermieterin herauszugeben. Die zuständige Richterin gab der Vermieterin in allen Punkten Recht. Sie war auch der Meinung, dass in diesem Fall die Berechtigung zu einer fristlosen Kündigung, auch bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, gegeben sei.
Aus der Gerichtsentscheidung:
„Zu Gunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges Mietverhältnis handelt und dass die Ersatzwohnraumsuche in Folge des angespannten Wohnungsmarktes in München sehr schwierig ist. Des Weiteren hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte eigenverantwortlich und aus eigener Kraft in der Lage ist, den vermüllten und beschädigten Zustand der streitgegenständlichen Wohnung zu beseitigen. Zu Lasten der Beklagten spricht die langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schulduneinsichtigkeit, die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Des Weiteren ist hier die fehlende Mitwirkung der Beklagten zur Schadensbegrenzung anzuführen: Sie hat (…) Zutritt zu ihrer Wohnung zur Klärung der Wasserschäden durch einen entsprechenden Sachverständigen bisher verweigert. Des Weiteren ist durch das Verhalten der Beklagten der Hausfrieden nachhaltig gestört. Es stehen eventuelle Minderungsrechte anderer Mieter gegenüber deren Vermieter (…) im Raum. Des Weiteren hat die Beklagte die Klägerpartei mit Vorwürfen beleidigenden Charakters im Laufe des Verfahrens überzogen. So wirft sie der Klägerpartei unseriöses Verhalten, eine hemmungslose Verdrehung von Tatsachen, sowie Mobbing, „Entmietung“ und ähnliches vor.“
Eine Räumungsfrist sei der Beklagten angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen. Sie verfüge zudem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum.
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PM AG München vom 5.10.2018
Aktenzeichen 416 C 5897/18
Das Urteil ist nach Berufung der Beklagten nicht rechtskräftig.