Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz – MietAnpG) vorgelegt.
Grund für die „Reparaturarbeiten“ beim Mietrecht durch die Bundesregierung ist die mangelhafte Wirkung der bisherigen „Mietpreisbremse“. Die betroffenen Mieter machen von den Möglichkeiten des im Jahr 2015 eingeführten Mietrechtsnovellierungsgesetzes oft keinen Gebrauch, um die mühsam gefundene Wohnung nicht zu gefährden. Jetzt soll ein Gesetzes-Update für Besserung sorgen.
Mietpreisbremse wird nachgebessert
Das Mietrechtsanpassungsgesetz sieht vor, dass Mieter in Zukunft bereits bei m Abschluss eines Mietvertrages erfahren müssen, ob der Vermieter sich bei einer höheren Miete auf eine Ausnahme berufen kann. Er ist verpflichtet seinem Mieter dies mitzuteilen.
Außerdem wird zukünftig die, von einigen Vermietern gern praktizierte, „Herausmodernisierung“ unter Strafe gestellt. Die „Gentrifizierung von Quartieren“ soll damit eindämmt und eine „mißbräuchliche bauliche Veränderung“ verhindert werden. Dafür wird das Wirtschaftsstrafgesetz um einen entsprechenden „Ordnungswidrigkeitentatbestand“ erweitert.
Kappungsgrenze wird teilweise gesenkt
Eine nach seiner Ansicht zu hohe Miete muss der Mieter dem Vermieter in Zukunft nur noch in einfacher Weise mitteilen. Weiter sieht das neue Mietrechtsanpassungsgesetz vor, den Umlagesatz in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze) für die Dauer von zunächst fünf Jahren von 11 Prozent auf 8 Prozent abzusenken. Die Bundesregierung hofft, mit dem neuen Gesetz einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern herzustellen.
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R.B. hib