Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (16.12.) eine Reform des Mietspiegels auf den Weg gebracht. Danach sind Mieter und Vermieter künftig verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen.
„Mit der Reform des Mietspiegelgesetzes schaffen wir Qualität, Rechtssicherheit und Transparenz. Davon profitieren am Ende alle“, sagt dazu Bundesbauminister Horst Seehofer (CSU) und Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) ergänzt: „Wir wollen Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel festlegen und die Wirkung anerkannter Mietspiegel sichern. Zugleich sollen klare Anreize für Kommunen geschaffen werden, qualifizierte und einfache Mietspiegel zu erstellen und fortzuschreiben.“
Mehr Rechtssicherheit
Mit dem Mietspiegelreformgesetz und der neuen Mietspiegelverordnung will die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, mehr Rechtssicherheit schaffen. Künftig sollen möglichst viele Kommunen einen „qualifizierten Mietspiegel“ erstellen. Ziel der Reform ist es, „eine repräsentative und differenzierte Qualität dieses Instruments zur rechtssicheren und zuverlässigen Abbildung der Vergleichsmiete zu gewährleisten.“
Bessere Datenbasis
Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ist eine gute und abgesicherte Datenbasis. Aus diesem Grund können Gemeinden künftig zur Erstellung eines solchen qualifizierten Mietspiegels auch auf Daten aus dem Melderegister, der Grundsteuerverwaltung und der Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) zurückgreifen.
Schon Anfang diesen Jahres (2020) war der Auswertungszeitraum für die Daten der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ von vier auf sechs Jahre verlängert worden.
Weniger Rechtsstreitigkeiten
Die neuen, einheitlichen Vorgaben finden sich in der neuen Mietspiegelverordnung. Nach diesen Vorgaben erstellte Mietspiegel sind „gerichtsfester“, da die Daten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erhoben wurden. Qualifizierte Mietspiegel müssen, nach der Neuregelung, alle fünf Jahre neu erstellt werden.
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Es ist damit in Zukunft nur noch schwer möglich, die Vergleichswerte eines „qualifizierten Mietspiegels“ in Zweifel zu ziehen. Das vermeidet schon im Vorfeld Rechtsstreitigkeiten. Dient der Mietspiegel doch als Begründung für „Mietanpassungen“ (üblicherweise nach oben) und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei einer Neuvermietung. Wichtig ist er auch für Einhaltung der Mietpreisbremse.
Doch Vorsicht! Auch nach dem neuen Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, künftig weiter durch andere Mittel, zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen, begründet werden.
„Einfacher Mietspiegel“ weiter möglich
Statt des „qualifizierten Mietspiegels“ können kleinere Gemeinden und finanzschwächere Gemeinden einen sogenannten „einfachen Kostenspiegel“ erstellen. Hier werden nur geringe Anforderungen an die Dokumentation gestellt und er soll aus Kostengründen zukünftig nur noch alle drei Jahre aktualisiert werden (bisher zwei Jahre).
Diese Mietspiegel-Variante bietet lediglich eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten, die von der Gemeinde erstellt, oder auf deren Werte sich die Interessenvertreter von Mietern und Vermietern geeinigt hatten.
Hier besteht allerdings die Gefahr, daß die Angaben des Mietspiegels bei gerichtlichen Streitigkeiten angezweifelt werden. Das geschieht zum Beispiel, wenn Mieter mit einer Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Die fehlende wissenschaftliche Grundlage führt dann zu dem Vorwurf, der vorliegende Mietspiegel würde ein verzerrtes Bild des lokalen Wohnungsmarktes abbilden.
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Quelle: PM BMJV vom 16.12.2020, Verbraucherschutz aktuell