Seit Mitte letzten Jahres gibt es das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Jetzt mussten Gerichte erstmals über die Rechtmäßigkeit von Kinderehen entscheiden. Doch die Richter tun sich schwer. Das neue Gesetzeswerk soll dem Kindeswohl und dem Minderjährigenschutz dienen, doch namhafte Familienrechtler sehen viele Schwachstellen im neuen Gesetz.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine Ehe, die unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossen worden ist, grundsätzlich aufzuheben. Es sind aber Ausnahmen vorgesehen. Sollte die Aufhebung eine schwere Härte darstellen, oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann die Ehe bestehen bleiben.
Amtsgericht Frankenthal bestätigt Ausnahmetatbestand
Solch außergewöhnliche Umstände sah der Richter am Amtsgerichts Frankenthal bei einer in Bulgarien geschlossenen Ehe. Inzwischen lebt das Paar lebt in Deutschland und das Gericht mußte entscheiden, ob bei den beiden 2001 und 1996 geborenen bulgarischer Staatsangehörigen ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Das sah der zuständige Richter so und lehnte die Aufhebung ab. (Az.: 71 F 268/17).
Amtsgericht Nordhorn: Freizügigkeit für EU-Bürger verletzt
Dem Amtsgericht Nordhorn lag ein vergleichbarer Fall eines rumänischen Ehepaares vor. Auch hier lehnte das Gericht die die Aufhebung mit der Begründung ab, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen würden. Mit der Aufhebung der Ehe wäre die Verletzung der Freizügigkeit eines EU-Bürgers verbunden. (Az.: 11 F 855/17 E1).
Quelle: FamRZ-Aktuelles