Mit einem Eilbeschluss hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) am Donnerstag (20.8.) in Münster entschieden, dass die in der Coronabetreuungs-Verordnung angeordnete Pflicht, während des Schulunterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, rechtmäßig ist.
Die Verordnung sieht vor, dass alle Schüler der weiterführenden und berufsbildenden Schulen, die sich auf dem Schulgelände oder im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet sind, auch während des Unterrichts eine sogenannte „Alltagsmaske“ zu tragen. Ausnahmen können aus medizinischen Gründen von der Schulleitung erteilt werden. Zudem können die Masken zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten abgenommen werden, wenn dies aus pädagogischen Gründen erforderlich erscheint.
Nutzen wissenschaftlich nicht belegt
Die drei Antragsteller im Alter zwischen zehn und 15 Jahren besuchen weiterführende Schulen im Kreis Euskirchen. Zur Begründung ihres Eilantrags machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Nutzen der Alltagsmaske wissenschaftlich nicht belegt sei. Sie könne allenfalls bei korrekter Anwendung Schutz bieten, diese sei aber bei Kindern bis 14 Jahren nicht zu erwarten.
Zudem führe das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen bei den Schülern, weil sie die Atmung erschwere und bei längerer Tragedauer zu Kopfschmerzen und Konzentrationseinbußen führe. Auch behindere die Maske die Teilnahme am Unterricht, da beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten.
Maske reduziert Virus-Verbreitung
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts räumten zwar ein, dass das Infektionsrisiko von Kindern und Jugendlichen noch nicht abschließend beurteilt werden könne, aber es habe in den letzten Monaten immer wieder Ausbrüche an Schulen in Nordrhein-Westfalen gegeben. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor sei die hohe Zahl von Schülern und Lehrern, die von Urlaubsreisen, auch aus Risikogebieten, zurückgekehrt sei.
Aus diesen Gründen lehnte der zuständige 13. Senat den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Seine Begründung: Die Verpflichtung, auch während des Unterrichts grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, sei verhältnismäßig. Die Maske soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des Virus unter Schülern, Lehrern und deren Bezugspersonen zu reduzieren. Damit würde auch die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung eingedämmt.
Aktenzeichen: 13 B 1197/20.NE — Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Maskenplicht im Unterricht sei nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen – auch bei Verwendung privat hergestellter textiler Mund-Nase-Bedeckungen – geeignet, die Verbreitung der Viren einzudämmen. Dass das Tragen der Alltagsmaske Gesundheitsgefahren für die Schüler berge, sei nicht feststellbar. Insbesondere sei zu erwarten, dass den Schülern der Umgang mit der Alltagsmaske bereits aufgrund der seit längerem bestehenden Verpflichtung, diese z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen, geläufig sei. Es lägen auch keine belastbaren Erkenntnisse für die Annahme vor, dass Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtigten. Die Schulleitung könne auch aus medizinischen Grün-den Ausnahmen zulassen. Im Übrigen gelte unbeschadet der Regelungen der Coronabetreuungsverordnung weiterhin die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht, sodass erforderlichenfalls auch die Lehrer auf akut auftretende Beeinträchtigungen während des Unterrichts (etwa Atemprobleme) in geeigneter, den Infektionsschutz wahrender Weise reagieren könnten.
Die Maskenpflicht im Unterricht sei angesichts der besonderen, die Infektionsausbreitung strukturell begünstigenden Bedingungen des Schulbetriebs auch erforderlich. So könne das Abstandsgebot wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Schulen regelmäßig nicht eingehalten werden. Die zusätzliche Anmietung von geeigneten Räumen erscheine flächendeckend offenkundig nicht umsetzbar. Andere Regelungsmodelle wie das vor den Sommerferien praktizierte „rollierende“ System oder ein „Schichtbetrieb“ seien nur unter gravierenden Einschränkungen bei den (direkten) Bildungs- und Unterrichtsangeboten möglich und stellten unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit den intensiveren Eingriff dar.
Die auf Ende August befristete Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske auch im Unterricht stelle für die betroffenen Schüler nach der Überzeugung des Senats zwar fraglos eine erhebliche Belastung dar. Diese erscheine in der Abwägung mit den damit verfolgten Zielen jedoch derzeit gleichwohl zumutbar. Dies gelte auch, soweit die Verpflichtung zu Beeinträchtigungen des Schulunterrichts und zu erschwerten Unterrichtsbedingungen führe, weil beispielsweise Wortbeiträge mit höherer Lautstärke vorgetragen werden müssten oder die mimische Kommunikation eingeschränkt werde. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht leiste aus virologischer Sicht einen wesentlichen Beitrag dazu, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Nordrhein-Westfalen erneute coronabedingte (Teil-)Schließungen von Schulen so weit wie möglich zu vermeiden.
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Quelle. PM OVG NRW vom 20.8.2020