Die Änderungen der ab Januar gültigen Düsseldorfer Tabelle betreffen hauptsächlich die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder, außerdem wird die Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro erweitert.
Da sich die an der Erstellung Beteiligten (alle Oberlandesgerichte und die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages) auf Grund der Pandemie digital abstimmen mussten, beschränken sich die Änderungen der Tabelle für 2022 gegenüber der aktuellen Ausgabe auf dringend notwendige Anpassungen.
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Mit größeren Änderungen ist erst 2023 zu rechnen. Da der Mindestunterhalt ab Januar 2023 steigen wird, müssen dann die Bedarfssätze angepasst werden. Bei der wahrscheinlichen Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2023 werden auch die Selbstbehaltssätze anzupassen sein (inclusive des enthaltenen Wohnkostenanteils!) .
Bedarfssätze Minderjährige
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2022 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro. Das bedeutet in der Praxis eine Anhebung um 3 Euro. Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) sind es 455 Euro (Plus 4 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) sind es künftig 533 Euro, ein Plus von 5 Euro.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Bedarfssätze Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden im neuen Jahr ebenfalls angehoben. Wie 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Bedarfssätze Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf abgewichen werden.
Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie 2021 für das erste und zweites Kind 219 Euro, für das dritte Kind: 225 Euro und ab dem vierten Kind: 250 Euro. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet.
Selbstbehalt
Auch die Selbstbehalt-Sätze bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Der enthaltene Wohnkostenanteil (Warmmiete) hat sich nicht erhöht. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Neue Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um fünf neue Einkommensgruppen nach oben aufgestockt worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200% des Mindestbedarfs).
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Wichtiger Hinweis:
Bei der „Düsseldorfer Tabelle“ handelt es sich um eine Richtlinie, die als Hilfsmittel zur Berechnung des Unterhalts (§ 1610 BGB) dient. Sie wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts eingesetzt. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr jedoch nicht zu
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Quelle: OLG Düsseldorf