Zwei frische Gesetze sorgen für Informationsbedarf bei potentiellen Bauherren: das neue Bauvertragsrecht und die neue Bauordnung NRW. Beide treten Anfang 2018 in Kraft. Auf diese Änderungen sollten Bauwillige jetzt achten!
Der Wind bläst unredlichen Bauträgern zukünftig kalt ins Gesicht. Anfang nächsten Jahres tritt das am 4.5.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Bauvertragsrecht in Kraft. Die Bauwirtschaft muss sich dabei auf erhebliche Änderungen einstellen. Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ werden in das Bürgerlichen Gesetzbuch neue Regelungen für den Bauvertrag, den Bauträgervertrag und den Verbraucherbauvertrag eingefügt.
Starke Rechte bei Verbraucherbauverträgen
Einer der Kernpunkte der Gesetzesreform beim Bauvertragsrecht ist das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen. Außerdem müssen Bauunternehmer bei Verbraucherbauverträgen zukünftig eine genaue Baubeschreibung erstellen und verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung machen. Außerdem erhält der private Bauherr vom Gesetzgeber gegenüber dem Bauunternehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht. Er kann damit nachträgliche Änderungen am Auftragsumfang der Bauausführung einseitig anordnen, wenn die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von 30 Tagen über die Änderungen einigen können. Auch eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für beide Vertragsparteien zukünftig möglich. Bei Abschlagszahlungen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Streitigkeiten. Jetzt wird durch die Gesetzesänderung eine Obergrenze für diese Teilzahlungen eingeführt.
Handwerker können aufatmen
Doch wo Licht ist, ist auch Schatten, zumindest für die Lieferanten von Baumaterialien. Es geht um Mängelhaftung. Diese ist besonders für Handwerker wichtig. In der Vergangenheit sind sie oft auf Nachbesserungskosten sitzengeblieben. Zukünftig können Handwerker diese Kosten bei ihren Lieferanten geltend machen. Beispiel: Ein Boden muss wegen mangelhaft geliefertem Material noch einmal verlegt werden. Neben der Ersatzlieferung von einwandfreiem Material muss der Baustofflieferant dem Handwerker zukünftig auch die Ein- und Ausbaukosten erstatten.
Baugerichtstag forderte Spezialgerichte
Beim Deutschen Baugerichtstag in Hamm wurde schon im letzten Jahr einstimmig im zuständigen Arbeitskreis III (Bauprozessrecht) eine gesetzliche Regelung zur Spezialisierung der Oberlandes- und Landgerichte in Bausachen gefordert, um eine Optimierung der Bauprozesse zu gewährleisten. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber beim neuen Bauvertragsrecht nachgekommen und hat die Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten beschlossen. Die neuen Kammern sollen Bauprozesse zukünftig beschleunigen. Neben dem Bauvertragsrecht spielen auch die jeweiligen Landesbauordnungen eine wichtige Rolle und hier hat sich in Nordrhein-Westfalen Entscheidendes verändert.
Neue BauO stärkt Verbraucherrechte
Der Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW, Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, hat die Verabschiedung der lang erwarteten neuen Landesbauordnung in einer Pressemitteilung als gelungenen Kompromiss begrüßt. Nach seiner Meinung wird das Bauen im Ein- und Zweifamilienhausbau immer anspruchsvoller und damit auch fehleranfälliger. Umso wichtiger sei es, hier einen Beitrag zum Schutz der Bauherren zu leisten. Einen Zugewinn für die Sicherheit verspricht sich der Gesetzgeber von der Neuregelung der für die Standsicherheit von Gebäuden unabdingbaren Tragwerksplanung, umgangssprachlich auch als „Statik“ bezeichnet. Bei Neubauten müssen jetzt auch im Ein- und Zweifamilienhausbau Prüfnachweise durch staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erbracht werden. Diese Sachverständigen müssen zudem stichprobenhaft die korrekte Bauausführung auf der Baustelle kontrollieren.
Mehr behindertengerechte Wohungen
Weitere Gesetzesänderungen der BauO NRW bringen neue Regelungen zur Barrierefreiheit und zum Brandschutz. Die neuen Brandschutzbestimmungen sollen helfen, den ökologisch nachhaltigen und energieeffizienten Holzbau in Nordrhein-Westfalen zu stärken. Eine Premiere ist die Festlegung einer landesweiten Quote für die Errichtung uneingeschränkt rollstuhltauglicher Wohnungen. Damit muss in jedem neuen Wohngebäude, das mehr als acht Wohnungen hat, eine Wohnung rollstuhltauglich sein. Ab der 16. Wohnung müssen es sogar zwei behindertengerechte Wohnungen sein.
Fazit: Die neuen gesetzlichen Regelungen schaffen Klarheit für alle Beteiligten und stärken die Rechte der Verbraucher. Allerdings hat der Gesetzgeber einige Baustellen offen gelassen. Die Kostenverteilung bei Änderungswünschen wird die neuen Baukammern sicher noch öfter beschäftigen. Jedoch lässt die Einrichtung der spezialisierten Kammern auf eine rasche Klärung der strittigen Fragen hoffen.