Der Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat eine Auflage des Kreises Mettmann bestätigt, welche Hundeschulen verpflichtet, nur Hunde mit einem gültigen Impfausweis am Training teilnehmen zu lassen.
Das gelte für alle Hunde, egal ob sie in einer Gruppe trainiert werden, oder ein Einzeltraining auf den Trainingsflächen der Hundeschule erhalten, entschieden die Richter.
Mit dem Impfausweis wird nachgewiesen, dass die Tiere über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen. Die Auflage des Kreises sei rechtmäßig, entschied die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf und wies die Klage einer Hundeschul-Betreiberin aus Erkrath ab.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, dass unter Zugrundelegung der Leitlinie der beim Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit angesiedelten Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin die Impfung von Hunden in besonders ansteckungsgefährdeten Situationen – wie beim gruppenweisen Zusammenkommen in einer Hundeschule – tierschutzrechtlich erforderlich sei und nicht, wie die Klägerin meint, lediglich wünschenswert. Zwar treffe die Verpflichtung, den Hund gegen die genannten Krankheiten impfen zu lassen, den Tierhalter. Durch den Betrieb der Hundeschule sei aber auch der Rechtskreis der Klägerin betroffen, die etwa dafür verantwortlich sei, dass eigene Trainingsflächen (Welpenplatz) frei von infektiösem Material seien. Es könne ihr zur Auflage gemacht werden, den entsprechenden Impfschutz zu kontrollieren. Die Kontrolle sei ihr auch tatsächlich und mit einem vertretbaren Aufwand möglich.
Aktenzeichen: 23 K 19307/17, Urteil vom 15.5.2020 – Eine Berufung ist möglich.
PM VerwG Düsseldorf vom 15.5.2020
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