Der bekannte Comedian Jörg Knör sollte ein lustiges Video für ein Firmenjubiläum produzieren. Es ging um die tonmäßige Parodie bekannter Politiker. Firma und Künstler waren über das Ergebnis des „VIP-Clips“ geteilter Meinung. Welche Meinung richtig ist, entschied jetzt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Knörr, der schon seine eigene Fernsehshow im ZDF moderiert hat, ist dafür bekannt, viele berühmte Prominente aus der Politik und Kultur parodieren zu können. Bekannt wurde er unter anderem durch seine Synchronisation der beiden Zeichentrickfiguren Wum und Wendelin in der Sendung „Der Große Preis“. Jetzt sollte er für eine Kölner Firma einen Videoclip erstellen, in welchem er Prominenten wie Angela Merkel und Barak Obama tonmäßig parodiert. Die Firma machte dem Comedian Vorgaben zu den gewünschten Prominenten und zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als der fertige „VIP-Clip“ kurz vor der Jubiläumsfeier geliefert wurde, war der Auftraggeber mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Das Video gefiel ihm nicht und es entspräche auch nicht den Vorgaben. Die Firma wollte nicht zahlen. Das gefiel Jörg Knör wieder nicht. Es kam zum Rechtsstreit.
Das Landgericht Köln wies die Klage der Künstleragentur von Jörg Knör ab, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben entsprochen hätte. Die Künstleragentur ging in Berufung beim Oberlandesgericht Köln. Dieses verurteilte die Kölner Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises. Die Richter stellten klar: Wer ein Kunstwerk bestellt, der muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt.
Aus der Gerichtsentscheidung:
Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem „VIP-Clip“ eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.
Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes „absolutes Fixgeschäft“ vor.
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PM OLG Köln vom 21.11.2018
Urteil vom 14.11.2018 – Az. 11 U 71/18 –