Facebook kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit deutschen Nutzern nicht auf englischen Übersetzungen bestehen. Die Zustellungen einer einstweiligen Verfügung in deutscher Sprache ist auch in Irland möglich. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf klar.
Ein Facebook-Nutzer aus Düsseldorf hatte im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt. Damit wurde Facebook untersagte, den Nutzer für das Einstellen eines bestimmten Textes auf der Plattform zu sperren, oder den Beitrag zu löschen. Diese Verfügung schickte der Mann an das soziale Netzwerk, welches seinen Firmensitz in Irland hat. Facebook machte daraufhin geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.
Diese Argumentation des Internetgiganten lässt der siebte Zivilsenat des OLG Düsseldorf nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.
Hintergrund:
Befassen musste sich der Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 EUR geltend machte. Dafür war die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die aktuelle Entscheidung ohne Belang.
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Quelle: PM OLG Düsseldorf v. 7.1.2020
Aktenzeichen I-7 W 66/19