Laut OLG Frankfurt/Main ist es keine Irreführung des Verbrauchers, wenn ein Hersteller grüne und geschwärzte grüne Oliven zusammen in eine Verpackung füllt und das Produkt als Oliven-Mix verkauft.
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen den Hersteller eines Oliven-Mix-Produktes. Dieser hatte grüne und schwarzgefärbte grüne Oliven in einer durchsichtigen Verpackung als „Oliven-Mix“ angeboten. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sei das eine Irreführung des Verbrauchers. Es hätten natürlich gereifte schwarze Oliven in die Verpackung gehört, um den Namen „Oliven-Mix“ zu rechtfertigen. Der Hersteller solle die irreführende Werbung einstellen. Für die Richter am OLG Frankfurt ist das Angebot dagegen nicht irreführend. Nach ihrer Meinung wird nicht der Eindruck erweckt, dass das Produkt tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven enthalte. Allein die Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte Oliven“ sei allerdings nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken. Grundsätzlich entspricht es nach Meinung der Richter der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden.
Aus der Urteilsbegründung:
Auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei (vergleiche, Urteil vom BGH 2.12.2015 – I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix“. Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde textlich nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein „Oliven grüner und schwarzer Farbe“. Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden würden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf „schwarze Oliven“.
OLG Frankfurt definiert Olivenkäufer-Gruppen
Verbraucher, die wüssten, dass „natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven“, könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annehmen würden, dass geschwärzte Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen würden, könnten sich über die Zutatenliste informieren. Diejenigen (Verbraucher), die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert. Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keinerlei Gedanken machen, könnten auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Quelle: PM OLG Frankfurt/Main vom 20.11.2017 Az.: 6 U 122/16 Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.