Online einkaufen ist, nicht erst seit der Corona-Pandemie, voll im Trend. Immer mehr Menschen shoppen stressfrei vom Sofa aus. Sie bestellen die Produkte des täglichen Bedarfs online und lassen sie von Paketdiensten liefern.
In München stand jetzt ein junger Mann vor Gericht, der sich diesen Trend zur Bequemlichkeit zunutze gemacht hatte. Mit einem Online-Shop hatte er Waschmaschinen und Trockner zu einem günstigen Preis angeboten. Sechzig gutgläubige Kunden hatten daraufhin bestellt und per Vorkasse bezahlt. Was die Käufer nicht wußten, es handelte sich um einen sogenannten „Fakeshop“. Die angebotene Waschmaschine war zwar günstig, würde aber nie geliefert werden. Das war im „Geschäftsmodell“ des Betreibers nicht vorgesehen.
Der Mann hatte vorher seine Dienste im „Darknet“ angeboten. Der ausgebildete Mediengestalter war in der kriminellen Sphäre des Internets als „Freiberufler“ unterwegs. Ein gefälschter Ausweis-Scan mit Wunschdaten war bei ihm für günstige 35 Euro zu haben. Nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden fälschte der Mann von 2015 bis 2018 mindesten 52 Ausweise per Scan, mit denen seine Auftraggeber Bankkonten oder Nutzeraccounts unter Falschpersonalien eröffneten.
Im Jahr 2016 eröffnete er mit einem unbekannten Partner einen Fakeshop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com. Dort war er als Administrator und Web-Designer tätig. Er mietete einen Server an und erstellte den echt erscheinenden Shop mit Angeboten für Waschmaschinen und Trocknern. Sein Partner übernahm die Kommunikation mit den Kunden.
Zum Verhängnis wurde dem Mann ein kleiner USB-Stick. Diesen fanden Ermittler bei einer Durchsuchung. Der Stick enthielt Dateien zum Betrieb des Fakeshops und auch einige von ihm verfälschte Ausweis-Scans. Der durch die Betrüger verursachte Gesamtschaden betrug fast 20.000 Euro. Das Schöffengericht in München verurteilte den geständigen 29-jährigen wegen der Fälschungen und des gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung. Außerdem muß er eine Geldstrafe von 5400 Euro bezahlen.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die Vorsitzende begründete das Urteil des Schöffengericht damit, dass zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung sowie sein sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu werten sei. Bereits dort hätte der Angeklagte insbesondere auch Hinweise auf den konkreten, ihn belastenden USB-Stick gegeben und damit an der Aufklärung aktiv mitgewirkt. Darüber hinaus bestanden zur Tatzeit keine Vorstrafen, und der Angeklagte habe sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Taten lägen lange Zeit zurück. Es habe eine geringe Hemmschwelle zur Tatbegehung aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität bestanden. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken.
Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass durch den Betrieb des Fakeshops ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, der sich auf viele Geschädigte verteilt habe. Auch die kriminelle Energie sei hoch, dies zeige sich durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung der Täter und auch durch die relativ aufwendige Begehungsform.
Neben der Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängte das Schöffengericht eine zusätzliche Geldstrafe, weil der Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht beging und er daher zusätzlich am Vermögen getroffen werden sollte. Damit sei der Angeklagte finanziell nicht überfordert. Nach den Feststellungen des Gerichts verfüge er nach wie vor über ein nicht unerhebliches Einkommen.
Aktenzeichen 813 Ls 740 Js 2242/20
Das Urteil ist hinsichtlich dieses Angeklagten rechtskräftig.
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Quelle: AG München v. 4.2.2022