Online-Banking birgt auch Risiken und Nebenwirkungen. Jetzt musste der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg über den Fall eines Bankkunden entscheiden, der einem „Trojaner“ zu Opfer gefallen war.
Der klagende Bankkunde hatte sich einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser verlangte von ihm, für die Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus der Online-Bankseite, eine Testüberweisung vorzunehmen. Die solle er mit seiner per Mobiltelefon erhaltenen TAN bestätigen.
In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Bankkunde bestätigte die vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren auf Nimmerwiedersehen verschwunden. Der Mann verlangte diesen Betrag von der Bank zurück. Die aber zeigte sich uneinsichtig und erstattete das Geld nicht.
Aus der Gerichtsentscheidung
Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts in Oldenburg. Da sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe.
Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen.
Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
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PM OLG Oldenburg vom 20.11.2018
Az. 8 U 163/17 Die Entscheidung ist rechtskräftig.