Die Deutsche Telekom darf ihre „StreamOn“-Tarife in der bisherigen Form vorläufig nicht mehr anbieten. Sie verstoßen gegen die Netzneutralität. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Montag (15.7.) in Münster.
Damit bestätigte das Gericht, in dem Eilverfahren, die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Köln. Die Bundesnetzagentur hatte zuvor festgestellt, dass „StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstößt. Die Telekom hatte gegen die Entscheidung der Behörde Rechtsmittel eingelegt. Jetzt gaben die OVG-Richter der Bundesnetzagentur Recht.
Gratisangebot mit „kleinem“ Haken
Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden der Telekom. Bei Buchung wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sogenannter Telekom-Contentpartner nicht auf das vertraglich vereinbarte „Inklusivdatenvolumen“ angerechnet. Aber gleichzeitig willigt der Kunde für bestimmte Mobilfunktarife in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming (max. 1,7 Mbit/s) ein. Das genügt für eine Bildauflösung in HD-Qualität nicht. Die Nutzung von „StreamOn“ ist auf Deutschland begrenzt.
Verstoß gegen EU-Roamingregeln
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs, heißt es in der Urteilsbegründung. Hiergegen werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Dabei sei es unerheblich, ob der Kunde mit der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Außerdem sei verboten, so die OVG-Richter, für Roaming-Dienste im EU-Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen. Die Telekom verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne.
Aktuell läuft noch ein separates Hauptsacheverfahren vor dem Kölner Verwaltungsgericht. Da die Entscheidung der Bundesnetzagentur aber voraussichtlich rechtmäßig ist, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung in dem Verfahren vollzogen werden, sagten die Richter des Oberverwaltungsgerichts. Der Beschluß hat das Aktenzeichen: 13 B 1734/18 und ist unanfechtbar.
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Quellen: dts, PM OVG Münster v. 15.7.2019