Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat am Dienstag (19.5.) per Eilverfahren entschieden, dass sowohl die Maskenpflicht als auch die Kontaktbeschränkungen nach der Coronaschutzverordnung des Landes rechtmäßig sind.
Eine Frau aus Bonn wollte beim Einkaufen, in Arztpraxen oder öffentlichen Verkehrsmittel keine textile Mund-Nase-Maske tragen. Außerdem wandte sie sich beim Oberverwaltungsgericht in Münster gegen die geltenden Kontaktbeschränkungen.
Diese Vorschriften seien „unverhältnismäßig“, erklärte die Antragstellerin. Aufgrund der Regelungen sei es ihr nur noch eingeschränkt möglich, soziale Kontakte zu pflegen. Insbesondere könne sie sich nicht wie früher mit mehreren Freundinnen in der Öffentlichkeit treffen, was sie psychisch schwer belaste. Die Maskenpflicht sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich.
Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Für das Gericht sind die von der Landesregierung erlassenen Anordnungen „derzeit voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden“.
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Quelle: PM OVG NRW vom 19.5.2020