Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat am Freitag mit einem Eilbeschluss entschieden, dass der Energieversorger RWE den Hambacher Forst vorerst nicht weiter roden darf.
Diese Entscheidung gilt, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden sei, heißt es in der Begründung. RWE darf aber im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch genommen werden.
Der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des Hambacher Forsts zu prüfen ist, sei offen, so das Gericht. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen der Bechsteinfledermaus, des großen Mausohrs und des Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für „potentielle FFH-Gebiete“ unterfalle.
Der NRW-Geschäftsführer des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Dirk Jansen, erklärt dazu in einer Pressemitteilung: „Wir haben uns mit unserem Antrag für einen Rodungsstopp durchgesetzt. RWE darf im Hambacher Wald nicht roden.
Über die Fortführung des Tagebaus Hambach ist zwar noch nicht entschieden, das heißt, die Bagger stehen nicht still. Aber RWE darf keine weiteren Rodungsmaßnahmen ergreifen. Die Interessensabwägung des Oberverwaltungsgerichts in Münster ging zu Gunsten des BUND aus, weil dieser Wald sehr wertvoll ist und durch die Rodung irreversible Fakten geschaffen würden. Damit ist die Rodungssaison im Hambacher Wald beendet“.
Auch der BUND-Vorsitzende Hubert Weiger zeigt sich erleichtert. Er sagt: „Das ist ein großer Erfolg für den Naturschutz und auch ein gutes Signal für den friedlichen Protest tausender Klimaschützer im Hambacher Wald und weit darüber hinaus. Das Gericht trägt damit zentral zum Rechtsfrieden bei.“
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dts-Nachrichtenagentur, PM Bund e.V.,
OVW NRW – Aktenzeichen: 11 B 1129/18