Zwischen der Bezeichnung „Ciao“ für ein Restaurant für italienische Speisen und einer Pizzeria, die unter „Ciao Mamma“ firmiert, besteht keine Verwechslungsgefahr. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main und wies am Donnerstag (15.7.) den Unterlassungsanspruch des Restaurantbetreibers zurück.
Die beiden Gastronomiebetriebe aus der Umgebung von Darmstadt verwenden beide das Wort „Ciao“ in der Firmenbezeichnung. Der Betreiber des Restaurants „Ciao“ störte sich an der, zumindest teilweisen, Namensgleichheit mit einer Pizzeria und „Hamburgeria“ namens „Ciao Mamma“. Der Antragsteller versteht sich als „gehobenes italienisches Restaurant“ mit Pizzeria und wollte deshalb keine Namensähnlichkeit mit dem Pizzeria/Hamburgeria-Lokal.
Das Landgericht Frankfurt/Main sah in diesem Fall aber kein Problem und wies den, in einem Eilverfahren geltend gemachten, Unterlassungsanspruch zurück. Damit war der Betreiber des Restaurants „Ciao“ nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt/Main ein. Doch auch die OLG-Richter konnten keine Verwechslungsgefahr entdecken und das Lokal „Ciao Mamma“ darf seinen Namen weiter behalten.
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Aus der Begründung des Gerichts
Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.
Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich.
Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.
OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 30.6.2021, Az. 6 W 35/21
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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PM OLG Frankfurt/Main v. 14.7.2021