Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm der männlichen und weiblichen Bewerber für den NRW-Polizeivollzugsdienst ist rechtmäßig entschied am heutigen Donnerstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster.
Drei Bewerberinnen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst waren aufgrund ihrer zu geringen Größe abgelehnt worden. Dagegen klagten sie erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Beim Berufungsverfahren des Landes beim OVG Münster wurde die Klage der Bewerberinnen jedoch abgewiesen.
Polizeitauglichkeit ist Größenabhängig
Nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen.
Land hat Organisationsfreiheit
Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewerber für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Das Land müsse ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen.
Forderung ist keine Diskriminierung
Die einheitliche Mindestkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.
Quelle: PM OVG Münster