Die Stadt Aachen hat vom dem dortigen Verwaltungsgericht in einem Rechtsstreit um das Verbot einer Porno-Filmproduktion Recht bekommen. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei der strittigen Veranstaltung nicht um eine Filmproduktion, sondern um „gefilmte Prostitution“.
Geplant hatte der Filmproduzent einen Pornofilm mit Amateuren als Darsteller. Dafür warb er auch im Internet. Während für die weiblichen Darsteller eine Tagesgage von 1000 Euro vorgesehen war, sollten die männlichen Darsteller für ihre Teilnahme jeweils einen „Produktionskostenbeitrag“ von 60 Euro bezahlen. Im Gegenzug würden sie eine kostenlose Downloadberechtigung für den produzierten Film erhalten. Diesen wollte der Filmproduzent anschließend im Internet vertreiben.
Die Stadt Aachen verbot die Dreharbeiten mit der Begründung, der Produzent habe die dafür erforderliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz nicht beantragt. Außerdem handele es sich bei der Veranstaltung um keine, in der Regel erlaubnisfreie, Filmproduktion. Bereits in den Jahren 2017 und 2019 waren dem Filmer derartige Produktionen untersagt worden.
Gegen die Entscheidung der Stadt klagte der Pornofilmer erfolglos beim zuständigen Verwaltungsgericht in Aachen. Er kann jedoch, wenn das Urteil schriftlich vorliegt, Berufung beim zuständigen Oberverwaltungsgericht in Münster gegen das Urteil einlegen.
Aus der Begründung des Gerichts:
Es sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele. Für ihre Teilnahme hätten die „Darsteller“ ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit „Jasmin Babe“ vornehmen zu können. Der „Produktionskostenbeitrag“ sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von „Hardcore-Darstellerinnen“ eine Tagesgage von bis zu 1.000,- € für „Newcomerinnen“ ausgelobt. Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.
.
Quelle: PM VerwG Aachen vom 21.1.2020
Az.: 3 K 1782/18