Das Landgericht Köln hat eine für Oldtimerfreunde wichtige Entscheidung gefällt. Eine historische Originallackierung in Sonderanfertigung hat eine „erheblich wertsteigernde Wirkung“ beim Kauf eines Oldtimers und berechtigt den Käufer zum Rücktritt, wenn diese fehlt.
Es ging bei dem Rechtsstreit um einen Porsche 911 T Coupé, Baujahr 1973. Im Jahr 2017 erwarb ein Liebhaber den klassischen Sportwagen zu einem Kaufpreis von 119.500 Euro bei einem Autohändler. Doch zufrieden war der Käufer nicht. Der Grund: Der Klassiker aus dem Hause Porsche war nicht in der vereinbarten Sonderfarbe lackiert. Das war für den Käufer inakzeptabel. Er verlangte vom Verkäufer und dem vorherigen Halter die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Originallack wurde ersetzt
Die Besonderheit dieses Porsche-Oldtimers bestand darin, dass er zum Zeitpunkt seiner Werks-Auslieferung mit einer, von der Herstellerfirma Porsche aufgebrachten und individuell bestellten, Sonderfarbe („paint to sample“) in tief dunkelbraun lackiert war.
Im Jahr 1982 wurde diese Originallackierung entfernt und das Fahrzeug vollständig neu lackiert. Dafür wurde kein Lack des Herstellers verwendet, sondern der einer örtlichen Autolackiererei in den USA, dem Wohnsitz des damaligen Besitzers. Die neue Lackierung ähnelte dem Porsche-Originallack „Mocha Brown“.
Käufer sah sich getäuscht
Nach Abholung des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises stellte der Käufer mehrere Mängel an dem Oldtimer fest, unter anderem das Fehlen der Eigenschaft „color to sample“. Daraufhin trat er wegen arglistiger Täuschung vom Kaufvertrag zurück.
Der Autohändler, der den Wagen im Auftrag verkauft hatte, war anderer Ansicht. Er argumentierte, die Beschreibung des Fahrzeugs in seinem Angebot sei korrekt gewesen, da der Wagen 1973 tatsächlich in der Sonderfarbe „tief dunkelbraun“ ausgeliefert worden sei. Außerdem hätte der Käufer das, bei einem Blick unter den Kofferraumdeckel und in den Motorraum, erkennen können. Aber das Landgericht Köln gab dem Käufer Recht.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Der Käufer sei wirksam von dem Kaufvertrag wegen Fehlens des wertbildenden Merkmals „color to sample“ zurückgetreten. Die Parteien hätten dies im Kaufvertrag so vereinbart. Sowohl im Newsletter des Autohändlers als auch im Kaufvertrag sei das Merkmal der Sonderfarbe „color to sample“ als wertbildender Faktor aufgenommen worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Käufers konnte dieser davon ausgehen, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit auch im Zeitpunkt des Kaufs noch aufgewiesen habe und nicht nur in den Jahren 1973-1982 aufwies. Für einen Kaufinteressenten sei in aller Regel nicht von Interesse, welche wertsteigernden Merkmale eine Kaufsache vor 30 Jahren aufgewiesen habe, sondern welche Merkmale sie im Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich habe. Auch wenn im Newsletter nur gestanden habe, dass das Fahrzeug in der Farbe nach Wahl bestellt worden sei, konnte der Käufer davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug immer noch in diesem Zustand befunden habe. Zudem sei das Fahrzeug als unrestauriertes Exemplar in außergewöhnlich gut erhaltenem Originalzustand angepriesen worden. Dies habe den Eindruck des Käufers noch verstärkt.
Unstreitig weise das Fahrzeug diese bei einem Oldtimer erheblich wertsteigernde Wirkung des Vorhandenseins eines historischen Originallacks in Sonderanfertigung nicht mehr auf. Auch habe der Käufer das Fehlen des Originallacks nicht erkennen können, da die beschriebene Farbabweichungen zum einen nur schwer zu sehen war und dann auch keinen Rückschluss auf das vollständige Entfernen des Originallackes zugelassen hätte.
Der ebenfalls beklagte ehemalige Eigentümer war nicht Verkäufer seines Fahrzeugs. Er hatte den Autohändler mit dem Verkauf seines Wagens beauftragt. Die Klage gegen ihn hatte keinen Erfolg.
Az. 36 O 95/19
Die Entscheidung vom 7.1.2021 ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle: PM LG Köln