Schade, das beliebte Spiel: „Er liebt mich, er liebt mich nicht“, funktioniert mit Raffaello-Pralinen künftig wohl nicht mehr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, daß auf der Umverpackung angeben werden muss, wie viele Einzelpackungen enthalten sind.
Der Süßwarenhersteller aus Italien vertreibt das Produkt „Raffaello“. Bei diesem Produkt befinden sich einzelne, mit einer verschweißten Plastikfolie ummantelte Pralinenkugeln in einer größeren Plastikumverpackung.
Durch ein Sichtfenster sind Einzelpackungen zwar sichtbar, nicht jedoch die genaue Stückzahl. Die Packungsunterseite enthält Angaben zur Nettofüllmenge, nicht aber zur Stückzahl.
Den Verbraucherschützern reichen diese Angaben nicht. Sie verlangen eine Stückzahlangabe und klagten deshalb vor dem Landgericht Frankfurt und das mit Erfolg. Das Landgericht war der gleichen Meinung wie der Verbraucherschutzverein.
Gegen die, für ihn unerfreuliche, Entscheidung des Landgerichts in Frankfurt legte der Hersteller Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht ein. Aber auch dort ist ihm durch das Urteil vom 25.10.2018 kein Erfolg beschieden.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
… die im Streitfall gewählte Art der Umhüllung ist nach Auffassung des OLG als „Einzelpackung“ gem. Art. 23 i.V.m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzustufen. Deshalb müsse im Sinne der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften auf der Umverpackung auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden. Die Vorenthaltung der vom Unionsgesetzgeber als wesentlich angesehenen Information sei auch geeignet, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.
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PM OLG Frankfurt/Main vom 26.10.2018
Az.: 6 U 175/17 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.