Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat eine Entscheidung getroffen, die den leichten Zugang zu pornografischen Inhalten im Netz für Jugendliche künftig erheblich erschweren dürfte. Den Stein ins Rollen gebracht hatte die Landesanstalt für Medien NRW.
Diese war gegen zwei Anbieter aus Zypern, die drei Internetseiten mit pornografischen Inhalten ins Internet gestellt hatten, vorgegangen. Ziel der Behörde ist, die frei zugänglichen Verbreitung derartiger Inhalte in Deutschland zukünftig zu verbieten. Es geht bei dem Streit um einen besseren Jugendschutz, da die entsprechenden Internetseiten aus Zypern keinen wirksamen Jugendschutz vorweisen können. Dieser ist aber in Deutschland zwingend vorgeschrieben.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf ist den Argumenten der Landesanstalt für Medien NRW gefolgt und hat mit Beschlüssen vom 30. November 2021 die Anträge der zypriotischen Gesellschaften auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts ist die Untersagung von pornografischen Internetangeboten aus Zypern rechtmäßig
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Aus der Begründung des Gerichts
Die Vorschriften des deutschen Jugendmedienschutzstaatsvertrages seien anwendbar, auch wenn eine Internetseite vom EU-Ausland aus betrieben werde. Das von der zuständigen Landesanstalt für Medien NRW betriebene Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union.
Insbesondere könnten sich die Anbieter nicht auf das sog. Herkunftslandprinzip berufen, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Es müsse vielmehr das strenge deutsche Jugendmedienschutzrecht Anwendung finden, weil Kindern und Jugendlichen ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten drohten.
Studien hätten gezeigt, dass etwa die Hälfte der dort befragten Kinder und Jugendlichen schon frei zugängliche Pornografie im Internet konsumiert hätten, während nur knapp ein Viertel der Eltern Geräte oder Programme genutzt habe, um solche Inhalte zu blockieren. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass nach deutschem Recht eine reine Kennzeichnung solcher Internetseiten mit sog. Jugendschutzlabeln nicht ausreiche. Die Anbieter müssten vielmehr sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Inhalten erhalten, etwa durch Einrichtung eines Systems zur Altersverifikation. Der EU-Mitgliedstaat Zypern sei von den deutschen Behörden auch hinreichend in die Maßnahmen eingebunden gewesen.
Aktenzeichen: 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, 27 L 1416/20 vom 30. November 2021
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG NRW in Münster eingelegt werden.
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PM VG Düsseldorf v. 1.12.2021