In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop befand sich ein Schlagloch, welches noch auf eine Ausbesserung wartete. Das wurde einem Radler zum Verhängnis. Er stürzte und machte dafür die Stadt Waltrop verantwortlich. Doch die wies jede Schuld von sich.
Eine spätere Vermessung ergab eine Tiefe von 8 Zentimetern bei eine Länge von 50 – 60 Zentmetern.
Der Radfahrer gab an, Prellungen und Schürfwunden erlitten zu haben. Außerdem sei seine Kleidung verdreckt gewesen und das Fahrrad beschädigt. Der Radler forderte von der Stadt Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von 3500 Euro.
Vorsicht bei Wirtschaftswegen
Nach Angaben der Stadt handelt es sich bei der betreffenden Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung. Auf diesen hätten Verkehrsteilnehmer mit größeren Unebenheiten zu rechnen. Das sah das Landgericht Bochum auch so und wies die Klage des gestürzten Radlers ab. Dieser legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) in Hamm ein. Nach Prüfung des Sachverhaltes kam der zuständige 11. Zivilsenat dort in einem „Hinweisbeschluss“ zu dem Ergebnis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hätte. Daraufhin akzeptierte der Radfahrer die Entscheidung des Bochumer Landgerichts.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre..
Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe stelle – so der Senat – für einen Radfahrer, der dort hineinfahre, zwar ein Gefahrenpotential dar. Allerdings dürfe ein Radfahrer, der – wie hier – einen Wirtschaftsweg benutze, nicht erwarten, dass der Weg insgesamt eine einwandfreie Fahrbahndecke habe und deshalb über seine gesamte Breite gefahrlos befahren werden könne. Dies könne ein Radfahrer schon nach dem Rechtsfahrgebot der Straßenverkehrsordnung – das Schlagloch habe sich dagegen in der Mitte der Fahrbahn befunden – nicht für sich beanspruchen. Daneben hätten Benutzer eines Wirtschaftswegs grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten zu rechnen, da solche Wege regelmäßig mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät befahren werden würden, wodurch Straßenschäden entstehen könnten. Deshalb hätte der Kläger auch ohne weitere Warnhinweise nur so schnell fahren dürfen, um selbst auf plötzlich auftretende Hindernisse und Gefahrenstellen reagieren zu können. Ein Schlagloch in der von dem Kläger beschriebenen Größe sei für einen Radfahrer deutlich erkennbar und hätte ohne Probleme umfahren werden können.
OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 (Az. 11 U 126/20)
Berufung wurde zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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Quelle: PM OLG Hamm vom 28.01.2021