Auf der falschen Seite eines Radweges zu fahren kann fatale Folgen haben. Das musste eine Radfahrerin aus Marl erleben. Sie kollidierte mit einem abbiegenden PKW und verletzte sich schwer. Jetzt entschied das OLG Hamm über die Höhe des ihr zustehenden Schadenersatzes.
Der PKW-Fahrer habe, so das Gericht, den Unfall in erheblichem Umfang verschuldet, auch wenn er zunächst im Einmündungsbereich angehalten habe und dann langsam abgebogen sei. Gegenüber der Radfahrerin sei er aber trotzdem wartepflichtig gewesen. Begründung: ein Radfahrer behält sein Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen auch dann, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutzt.
Die Radfahrerin ihrerseits habe den Unfall mitverschuldet, weil sie mit ihrem Fahrrad den an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radweg entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung befahren habe. Sie habe sich verbotswidrig auf dem Radweg befunden, den sie richtigerweise nur noch – ihr Fahrrad schiebend – als Fußgängerin hätte benutzen dürfen.
Im vorliegenden Fall verlangte die geschädigte Radfahrerin 40.000 Euro Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Euro, materiellen Schadensersatz von ca.16.000 Euro sowie vierteljährlich 252 Euro Haushaltsführungsschaden.
Den Mitverschuldensanteil der Radfahrerin bewertete der 9. Zivilsenat des OLG Hamm mit einem Drittel des Schadens, da die Radfahrerin nicht davon ausgehen durfte, dass der PKW-Fahrer sie wahrgenommen habe und ihr eine Vorfahrt einräumen würde. Die Tatsache, da sie keinen Fahrradhelm getragen habe, rechtfertige nach Auffassung des Gerichts keine Anspruchskürzung, da der Unfall im Jahr 2013 erfolgt war. Zum Unfallzeitpunkt habe es aber noch keine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gegeben.
Quelle: PM OLG Hamm vom 30.08.2017
(Az. 9 U 173/16 OLG Hamm)