Das es sich beim Finanzamt um einen spiel- und spaßbefreiten Raum handelt, sollte bekannt sein. Das weiß nun auch ein Online-Spieler, der auf einer amerikanischen Spieleplattform virtuelle Grundstücke gegen virtuelles Spielgeld vermietet hatte und damit realen Gewinn gemacht hatte.
Das wäre alles kein Problem gewesen, hätte er das Spielgeld behalten und sich daran erfreut. Als er aber sein virtuelles Spielgeld auf der spielinternen Tauschbörse in harte Dollars umtauschte, schaute der deutsche Fiskus um die Ecke und verlangte seinen Anteil. Der Mann weigerte sich, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten und zog vor Gericht. Doch das Finanzgericht entschied gegen den virtuellen Vermieter. „Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig“, entschied der 8. Senat des Finanzgerichts in Köln.
Die Vorgeschichte: Der Kläger erwarb im Rahmen eines Online-Spiels virtuelles Land von einem US-amerikanischen Spieleanbieter. Er „parzellierte“ dieses virtuelle Grundstück und vermietete die Grundstücksteile an andere Nutzer des Online-Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung. Das angesammelte Spielgeld wurde vom Kläger über die spielinterne Tauschbörse in reales Geld (US-Dollar) getauscht. Den Betrag ließ er sich später in Euro auszahlen. Zuvor hatte er in Deutschland ein Gewerbe angemeldet und eine Umsatzsteuererklärung erstellt.
Inlands- oder Auslandsumsatz ?
Das Finanzamt verlangte für die „Vermietungseinnahmen“ von dem Mann Umsatzsteuer. Die Behörde ging davon aus, dass 70 Prozent der Umsätze in Deutschland erfolgt seien. Dagegen klagte der Vermieter der virtuellen Grundstücke. Er argumentierte, es hätte kein Leistungsaustausch stattgefunden. Er habe die Leistungen auch nicht gegenüber anderen Nutzern des Online-Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin und damit an ein im Ausland ansässiges Unternehmen erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien. Das sahen sowohl das zuständige Finanzamt, als auch das angerufene Finanzgericht Köln anders. Dieses wies die Klage ab.
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Aus der Entscheidung des Finanzgerichts
Der Kläger habe die Plattform des Online-Spiels vornehmlich nicht als „Spieleplattform“, sondern vielmehr zur Erzielung von Einnahmen durch „Vermietung“ von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der „Mieter“ in Deutschland ansässig sei und der Leistungsort damit mehrheitlich im Inland gelegen habe.
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Az.: 8 K 1565/18
Ergänzender Hinweis: Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen V R 38/19 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.
Quelle: FG Köln PM vom 12.4.2021