„Wer a priori behauptet, ein Impfregister sei datenschutzkonform nicht ausgestaltbar, der redet Unsinn“, sagt Professor Rolf Schwartmann, Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule in Köln.
Zusammen mit zwei anderen Rechtsexperten für Datenschutzfragen, dem Bonner Professor Gregor Thüsing und dem GDD-Geschäftsführer Andreas Jaspers, hat sich Schwartmann ausführlich zu dieser Frage in einem FAZ-Beitrag geäußert. Für die drei namhaften Juristen steht es außer Frage, daß die Einführung eines Corona-Impfregisters in Deutschland juristisch durchaus möglich ist.
Datenschutz kein Hindernis
„Da das Register eine Frage der virologischen Erforderlichkeit, des politischen Willens und der gesetzlichen Ausgestaltung ist, steht der Datenschutz einer wirksamen Pandemiebekämpfung nicht entgegen“, meint auch Andreas Jaspers. Er ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD) und berät in dieser Funktion Datenschutzbeauftragte von Unternehmen und Behörden.
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Auch die strittige Frage, ob die Nutzung internetbasierter Videokonferenzsysteme mit dem deutschen und dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist, ist für die drei Juristen unproblematisch. „Unternehmen und Bildungseinrichtungen, aber auch Behörden und Gerichte nutzen diese Systeme vielfach mangels funktionstüchtiger und anwenderfreundlicher Alternativen. Sie bemühen sich auf bestmögliche Weise und redlich, die Risiken durch spezielle Einstellungen so zu minimieren, dass der Einsatz zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflichten zu Unterricht und Prüfung auch in der Pandemie datenschutzrechtlich verantwortet werden kann“, schreiben sie in dem gemeinsamen Beitrag für die Zeitung.
Keine juristische Drohkulisse
Anderslautende Einschätzungen von Länderbehörden, etwa in Berlin und in Bayern, halten die Experten für unbegründet. Behörden raten sie: „nicht mit Anordnungen zu drohen, die im Ergebnis rechtswidrig sind, weil die erforderlichen Prüfungen mangelhaft waren“. Auch bei der Verbrechensbekämpfung im Internet dürfe sich der Staat nicht wegducken. Im Fall von Mordaufrufen über soziale Netzwerke müssen Datenabfragen ebenso möglich sein wie bei Kinderpornografie oder anderer Schwerkriminalität“. Dies sei datenschutzrechtlich nicht einfach, aber auch nicht unmöglich – wenn man es nur wolle, so die Datenschutz-Experten.
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Quelle: dts, rb