Ein Rechtsgutachten der renommierten Berliner Anwaltskanzlei Noerr räumt möglichen Klagen von Einzelhändlern gegen die staatliche Verfahrensweise bei der Corona-Entschädigung gute Erfolgschancen ein. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte das Gutachten in Auftrag gegebenen.
Die Rechtsexperten sehen in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz. Konkret fest machen sie den Vorwurf an der fehlenden Einbeziehung des Einzelhandels in die Corona-Hilfsprogramme der November- und Dezemberhilfe.
HDE rechnet mit vielen Klagen
„Da die Lage bei vielen Händlern nach wie vor sehr schwierig ist, rechnen wir mit einer großen Zahl an Klagen“, sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth dem Handelsblatt. Der Verband sieht in dem vorliegenden Rechtsgutachten eine „fundierte Grundlage“ für mögliche Klagen seiner Mitglieder.
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Wie das Handelsblatt berichtet, erhält der Einzelhandel für seine seit Mitte Dezember letzten Jahres geschlossenen Geschäfte keinerlei Umsatzausgleich, sondern wird auf die Überbrückungshilfe III und die dort geregelte Teil-Erstattung der Fixkosten verwiesen. Diese ist aber viel geringer als die Dezemberhilfe, nach der die Gastronomie für November und Dezember einen Ausgleich von bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes erhält.
Kompensation für Grundrechtseingriff
Nach Auffassung der Berliner Juristen handelt es sich um eine „Ungleichbehandlung der Einzelhändler im Vergleich zu den Begünstigten der außerordentlichen Wirtschaftshilfen, die nicht gerechtfertigt ist“. Die Betriebsschließungen stellten „schwerste Grundrechtseingriffe“ dar, die die Corona-Hilfen teilweise kompensieren sollen. Der Umfang der Überbrückungshilfe III sei aber „nicht geeignet, einen großen Teil der stationären Einzelhändler vor den existenzvernichtenden Wirkungen der Betriebsschließungen zu bewahren“.
Anspruch auf Gleichbehandlung
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Unternehmen durch die Corona-bedingten „behördlichen Berufsverbote“ einen Anspruch auf Gleichbehandlung hätten. Damit hätten sie in die staatlichen Wirtschaftshilfen ab Beginn der Geschäftsschließungen einbezogen werden müssen.
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Quelle: dts