Die Bundesregierung solle bitte die Frage beantworten, ob der Betrieb von Sisha-Bars in Deutschland tabaksteuerrechtlich überhaupt möglich sei. So lautete die kleine Anfrage der FDP-Fraktion Anfang März im Bundestag. Es geht um die gesetzliche Vorschrift, dass Tabak nur in verkaufsfertigen Kleinverkaufsverpackungen und nicht in losen Einzelportionen zum Konsum vor Ort abgegeben werden darf.
Gesetzeskonformer Vertrieb ist möglich
Jetzt liegt die Antwort vor. Die Bundsregierung vertritt die Auffassung, daß ein gesetzeskonformer Vertrieb durch Kleinverkaufspackungen mit Wasserpfeifentabak möglich ist. Auf diese Weise werde das geltende Tabaksteuerrecht eingehalten. Eine Änderung der bestehenden Regelung, wonach Tabak nur in Verpackungen mit Steuerzeichen abgegeben werden darf, wird es nach Aussage der Bundesregierung nicht geben.
Nachträgliche Aromatisierung überflüssig
Auch der Argumentation, loser Tabak werde in Sisha-Bars häufig mit anderen Stoffen zur Erzeugung unterschiedlicher Geschmacksrichtungen gemischt, will die Regierung nicht folgen. „Es sind zahlreiche, bereits verbrauchsfertig aufbereitete, Wasserpfeifentabake mit den unterschiedlichsten Geschmacksnoten verfügbar,“ heißt es in der Antwort an die FDP-Fraktion.
Keine steuerlich relevante Herstellungshandlung
Nach Meinung der Bundesregierung besteht keine Notwendigkeit zur Vornahme einer nachträglichen Aromatisierung oder Befeuchtung, welche eine „tabaksteuerrechtlich relevante Herstellungshandlung“ begründen würde.
Quelle: hib