Der Betreiber einer Waschstraße muss bei Fahrzeugschäden nur für schuldhafte Pflichtverletzungen haften, nicht aber für einen unvorhersehbaren technischen Defekt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs wurde vom Trocknungsbalken erheblich beschädigt. Grund der Beschädigung war die nicht ordnungsgemäße Funktion des Gebläsebalkens während des Trocknungsvorgangs. Durch einen defekten Sensor erkannte die Anlage das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr die Fahrzeugkontur nicht richtig ab.
Der geschädigte Autofahrer verlangte nun vom Betreiber der Waschstraße Schadenersatz, was dessen Haftpflichtversicherung ablehnte. Es kam zum Prozess vor dem Landgericht Gießen. Dieses gab dem geschädigten Autofahrer zumindest teilweise Recht. Damit war wiederum der Betreiber der Waschstraße nicht einverstanden und ging in die Berufung vor dem OLG Frankfurt/Main. Dieses gab, anders als die Vorinstanz, dem Waschstraßenbetreiber Recht und wies die Klage des geschädigten Autofahrers ab.
Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, daß bei dem Waschstraßen-Betreiber keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen würde. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung sah das Gericht nicht. Grundsätzlich haftet der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. In diesem Falle aber konnte der Betreiber nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Aus der Urteilsbegründung:
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.
Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.
Quelle: PM OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017
AZ: Az. 11 U 43/17 Das Urteil ist rechtskräftig.