Der Vorsitzende des Bundes deutscher Verwaltungsrichter (BDVR), Robert Seegmüller, hält es für möglich, dass die Sperrstunde ab 23 Uhr auch in anderen Bundesländern fällt, wenn die Länder keinen „gesteigerten Nutzen“ für den Infektionsschutz nachweisen können.
Im Deutschlandfunk sagte Seegmüller: „Das halte ich für möglich, aber jetzt kann man es noch nicht endgültig absehen. Die Argumente, die das Verwaltungsgericht in Berlin gebracht hat, waren ja solche, die sich möglicherweise auch auf Sperrstunden in anderen Bundesländern vereinheitlichen beziehungsweise erstrecken lassen“.
Verwaltungsrichter bezweifeln Nutzen
Das Verwaltungsgericht in Berlin habe nicht erkennen können, welchen Infektionsschutznutzen die Beschränkung der Öffnung von Gaststätten nach 23 Uhr haben kann. In Berlin habe es jetzt noch nicht gereicht, aber ob es in Nordrhein-Westfalen reicht, werde man sehen, zum Beispiel, wenn es dann entschieden werden muss, so der Vorsitzende der Verwaltungsrichter-Vereinigung.
Seegmüller schränkte in dem Gespräch aber ein: „Das heißt aber natürlich nicht, dass die betroffenen Gesundheitsbehörden in anderen Ländern da nicht noch nachlegen können und einen gesteigerten Nutzen für den Infektionsschutz noch belegen können. Denn entscheidend hängt es natürlich auch immer davon ab, wie die Grundrechtseingriffe, die in den Verordnungen drinstehen, auch tatsächlich begründet werden“.
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