Die Praktiker des Deutschen Richterbundes (DRB) sehen erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums für die Strafverfolgung krimineller Internetmarktplatz-Betreiber.
Die neue rechtliche Regelung will nicht nur Händler und Käufer von Kinderpornos, Drogen, Waffen oder gestohlenen Daten, strafrechtlich belangen, sondern auch die Betreiber der Plattformen, die an den illegalen Transaktionen mitverdienen. Dafür soll das Strafgesetzbuch um den Tatbestand des „Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet“ ergänzt werden, auf den bis zu fünf Jahre Haft stehen, in gewerbsmäßigen Fällen bis zu zehn Jahre.
Kriminelle Online-Sortimente
Bislang konnten kriminelle Plattform-Betreiber nur wegen Beihilfe zu den Straftaten angeklagt werden, und auch das nur dann, wenn ihnen Kenntnis konkreter Straftaten nachgewiesen wird. Das sei in der Praxis – insbesondere bei einer vollautomatisierten Abwicklung – schwierig, meint der Deutsche Richterbund.
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Helfen soll eine wichtige Neuerung im Gesetz. So wird nicht mehr zwischen anonymem „Darknet“ und normalem Internet unterschieden, sondern zwischen Plattformen mit legalem oder kriminellem Geschäftszweck. Das sei an Aufbau und Sortiment erkennbar. Im zweiten Fall will der Gesetzgeber die Überwachung der Betreiber-Kommunikation und die Möglichkeit einer Online-Durchsuchung der betreffenden Computer erleichtern.
DRB: Strafen sind zu gering
Der Deutsche Richterbund unterstützt das Gesetzesvorhaben zwar grundsätzlich, sieht aber Nachbesserungsbedarf. „Es ist richtig, schon das Betreiben von Online-Plattformen für kriminelle Zwecke künftig unter Strafe zu stellen, um dieses wachsende Deliktsfeld besser austrocknen zu können“, sagt DRB-Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn. Doch die vorgesehenen Strafen hält der erfahrene Richter für zu gering. Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland sagte er: „Für den Handel in einer kriminellen Bande sollte ein erhöhter Strafrahmen von bis zu zehn Jahren gelten“.
Lücken im Gesetzesvorhaben
Der illegale Waffenhandel im „Darknet“ werde in dem Gesetzentwurf nur unzureichend berücksichtigt, bemängeln die Richter. Plattformen, auf denen halbautomatische Kurzwaffen angeboten werden, würden von dem Entwurf nicht erfasst. Außerdem fehle eine Rechtsgrundlage, um bei Ermittlungen gegen Plattformbetreiber auf deren Verkehrsdaten zugreifen zu können. „Bei Straftaten im Netz sind die Kommunikationsspuren aber nicht selten der einzig erfolgversprechende Ansatz, um die Identität der Täter zu ermitteln“, gibt Rebehn zu bedenken.
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Quelle: Material dts