In immer mehr Familien lebt ein Hund als Haustier. Wenn die Ehe scheitert gibt es neben dem Scheidungskind auch den Scheidungshund. Welche Rechte hat der Hund?
Bei Trennung und Scheidung gilt es sämtliche finanziellen Dinge wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung zu regeln. Für alle diese Punkte sind Regelungsmöglichkeiten im BGB vorgesehen. Nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings die Frage, bei wem der Hund dauerhaft leben darf oder ob der andere Ehepartner ein sogenanntes Umgangsrecht hat. Nach wie vor werden Tiere im deutschen Recht wie Gegenstände behandelt. Daran ändert auch nichts der § 90 a BGB, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind.
Eheleute sollten sich zum Wohle des Tieres einigen
Kann ein Ehepartner nachweisen, dass er Eigentümer des Hundes ist, z. B. durch Kaufvertrag, Tierpass, etc., steht fest, dass das Tier diesem Ehepartner zuzuordnen ist. Es sollte jedoch immer berücksichtigt werden, dass es zwischen Menschen und Tieren zu sehr starken emotionalen Beziehungen kommen kann und dass der Hund sicherlich bei dem Ehepartner besser aufgehoben ist, der sich in erster Linie um ihn gekümmert hat.
Ist der Hund während der Ehe gemeinsam angeschafft worden, zählt der Hund nach § 1361 a BGB zu dem gemeinsam angeschafften Hausrat der Eheleute. Bei einer Trennung und Scheidung wird der Hausrat geteilt, worunter, wie oben bereits dargestellt, auch die Haustiere fallen.
Zum Wohle des Tieres sollten sich die Eheleute über den Verbleib des Hundes einigen. Dies kann in einer sogenannten Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung notariell festgehalten werden. Grundsätzlich gibt es kein Umgangsrecht mit dem Hund, wie es bei Kindern üblich ist.
Besuchsrecht für Hunde ist möglich
Das Amtsgericht Bad Mergentheim hat allerdings in der Entscheidung vom 19.12.1996 ein Besuchsrecht mit dem Hund bewilligt und hat dazu ausgeführt:
“Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. (…) An dieser Rechtslage hat sich auch durch § 90a BGB, der durch Gesetz vom 20.08.1990 eingefügt worden ist, nichts geändert; zwar ist dort bestimmt, dass Tiere keine Sachen sind, gleichzeitig aber ist dort festgelegt, dass für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine anderslautende Bestimmung aber fehlt in der Hausratsverordnung.
Jedoch kann die für den Hund W zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind. Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen S zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und “familiäre” Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt.
Unter Respektierung des in §90a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbots, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen, kann darum der Antrag des Antragstellers, ihm den Hund für dauernd zuzuweisen, keinen Erfolg haben.”
Tierschutz wird immer mehr berücksichtigt
Die getrennten Eheleute kennen ihr Tier am besten und sollten eine tiergerechte Entscheidung treffen. Möglicherweise leidet der Hund sehr, wenn er zu Besuchszwecken immer wieder in den anderen Haushalt überführt wird. Die gewohnte Umgebung ist für das Wohlfühlen des Hundes sehr entscheidend. Kommt der Hund immer wieder in sein zu Hause zurück, spricht sicherlich nichts dagegen, wenn das getrennt lebende Frauchen oder Herrchen zeitweise Spaziergänge durchführt.
Erfreulicherweise wird in vielen Entscheidungen der Tierschutz immer mehr berücksichtigt. In § 90a BGB heißt es wörtlich: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. So verneinte das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 17.01.2017 die Aufteilung eines Hunderudels, weil diese nicht im Interesse der Tiere sei. Den Tieren seien zahlreiche neue Umstände, erneuter Umgebungswechsel, Trennung von der maßgeblichen Bezugsperson, etc. nicht zumutbar.
1 Kommentare
Wir haben einen Beagle und mein Expartner steht im Kaufvertrag obwohl wir uns beide den Hund angeschafft haben. Ich habe meinem Expartner damals auch die Hälfte bezahlt per Überweisung mit einem genauen Vermerk das die Luna hälftig von mir bezahlt wurde. Klingt jetzt doof aber so hatten wir es geregelt. Es gab keine Möglichkeit mich mit in den Kaufvertrag zu setzen. Mein Ex hat weil er deutlich mehr verdient hat, die Versicherung und Steuern bezahlt. Dafür hab ich die monatlichen Umkosten wie z. B. fürs Futter getragen. Wenn beiden der Hund gehört. Hab ich trotz fehlender Unterschrift auf dem Kaufvertrag ein Anrecht auf unseren Hund?
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