Für viele Deutsche ist der Hund vom Haustier zum vollwertigen Familienmitglied geworden. Was aber passiert, wenn die Familie scheitert? Das Oberlandesgericht in Oldenburg urteilte jetzt im Sinne eines ethisch fundierten Tierschutzes.
Im Rahmen von Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht „nach den Grundsätzen der Billigkeit“. So ist es im § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachzulesen. Wer bekommt die Couchgarnitur, den Esstisch oder das Paddelboot?
Aber wie verhält es sich bei einem Haustier? Das mußte jetzt der 11. Zivilsenat des OLG Oldenburg entscheiden. Vorab aber sollte noch geklärt werden, ob die getrennt lebende Ehefrau für ein Gerichtsverfahren, mit welchem sie von ihrem Noch-Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann.
Eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass bei einem gerichtlichen Verfahren eine Erfolgsaussicht besteht. Das war jedoch, nach Ansicht des zuständigen Senats, hier nicht der Fall.
Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund „Dina“ im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau zog nach Schleswig-Holstein. Familienhund „Dina“ verblieb beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten. Der Senat sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten.
Gerichtsentscheidung für ethischen Tierschutz
Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt.
Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.
Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um „Dina“ gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, so dass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne „Dina“ daher nicht herausverlangen.
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PM OLG Oldenburg vom 29.11.2018
Az. 11 WF 141/18