Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.
Der Klage war kein Erfolg beschieden. Der 3. Zivilsenat des OLG Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 7.6.2017 ausgeführt, dass die Klägerin selbst ja nicht geschädigt worden wäre. Damit fehle aber die Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch.
Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.
Aus der Begründung des Gerichts:
Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.
Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung – denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls – auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen, die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.
Quelle: PM OLG Hamm 21.7.2017