„Menschen ostdeutscher Herkunft sind nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung“, erklärt das Berliner Arbeitsgericht und weist damit die Klage eines Verlagsmitarbeiters, der im Osten Deutschlands geboren wurde, ab.
Grund dieser Klarstellung war ein Arbeitsgerichtsverfahren in dem es um die „Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft“ ging, umgangssprachlich kurz „Mobbing“ genannt.
Kläger fordert 800.000 Euro Schmerzensgeld
Ein als Ressortleiter in einem Zeitungsverlag tätiger Mann klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro. Der Grund: Zwei Vorgesetzte hätten ihn wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt. Seine Argumente konnten den Richter jedoch nicht überzeugen. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen.
Nach Meinung des Arbeitsgerichts stellt die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.
Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Damit stehe dem Kläger auch keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu.
Arbeitgeber wurde nicht informiert
Einen Schadensersatzanspruch auf Grund einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung konnte das Gericht auch nicht erkennen, da der Ressortleiter seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Gefahr einer sehr hohen Schadensersatzforderung (im Streitfall ca. 800.000 Euro) aufmerksam gemacht habe. Das Mitverschulden des klagenden Verlagsmitarbeiter an dem „angenommenen“ Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers damit entfalle.
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Az.: 44 Ca 8580/18 — Gegen das Urteil ist eine Berufung beim LAG Berlin Brandenburg möglich.
Quelle: PM ArbG Berlin v. 2.10.2019