Schuhgeschäfte in Bayern dürfen auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 öffnen. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
Nach dem am Donnerstag (1.4.) veröffentlichten Beschluss zählen Schuhgeschäfte zu den für die tägliche Versorgung „unverzichtbaren Ladengeschäften“
In seiner Begründung verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass Schuhgeschäfte für die Versorgung der Bevölkerung eine vergleichbar gewichtige Bedeutung hätten, wie zum Beispiel Buchhandlungen, Geschäfte für Babybedarf, Bau- und Gartenmärkte, Blumenläden oder Versicherungsbüros. Diese dürfen, nach der geltenden Regelung, ausdrücklich geöffnet werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel möglich.
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