Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen versagte einem querschnittgelähmten Tunesier ein dringend benötigtes Segway. Damit wollte er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren.
Durch einen schweren LKW-Unfall ist ein zum Unfallzeitpunkt 49-jähriger Tunesier auf den Rollstuhl angewiesen. Seit dem Unfall wird er von der Berufsgenossenschaft (BG) umfassend versorgt. Neben einer 100-prozentigen Unfallrente wurde seine Wohnung und sein BMW 350 Touring Sport von der BG behindertengerecht umgebaut. Er erhielt eine Teilabfindung in Höhe von von 57.000 Euro von der Versicherung. Zusätzlich bezahlte die Unfallversicherung einen Tiefgaragenplatz und erstattete Umzugskosten mit Hotel und Verpflegung für die Familie. Ebenfalls bezahlt wurden eine Kfz-Hilfe, diverse Sportangebote, aktive und passive Therapien und insgesamt 26.000 Euro für Auslandsbehandlungen ohne nähere Prüfung.
Berufsgenossenschaft zahlt für Viagra
Die Berufsgenossenschaft übernimmt auch die Dauerverordnung mit Viagra und regelmäßige Erholungsurlaube mit seiner Frau in Tunesien, das er als seinen Lebensmittelpunkt bezeichnet. Die Unfallversicherung versorgt ihn dazu regelmäßig mit neuen Standard- und Sportrollstühle nebst einem E-Handbike.
Da die Versorgung dem Kläger nicht flexibel genug ist, beantragte er bei der BG ein Segway zum Sitzbetrieb. Seine Begründung: Das sei nötig, weil in Tunesien die Straßen viel schlechter als in Deutschland seien. Nur mit einem Segway könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren.
Die Versicherung lehnte seinen Antrag ab, da der Antragsteller die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 kg überschreiten würde und seine Mobilität bereits ausreichend gewährleistet sei. Mit dieser Entscheidung war der Mann nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Aus der Entscheidung des Landesozialgerichts
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein zusätzliches Elektrofahrzeug eine Überversorgung darstellt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Nach den Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Da der Kläger bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 € nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 € erhalten habe, sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität damit Rechnung getragen. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begehrenshaltung und das bedingungslose Genehmigen der BG als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten.
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Quelle: PM LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.12.2018
Az.: L 16 U 196/16