Das Landessozialgericht (LSG) in Essen hatte zu entscheiden, ob die Bezüge eines potentiellen Offiziersanwärters, der noch in der „Probezeit“ ausschied, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden müssen.
Der junge Mann absolvierte nach seinem Studium (Bachelor of Engineering) und einer mehrmonatigen Berufstätigkeit eine Eignungsübung bei der Bundeswehr, mit einem vorläufigen Dienstgrad als Oberleutnant. Nachdem er sich gegen eine Verpflichtung als Soldat auf Zeit entschieden hatte, endete die Eignungsübung.
Als der Mann im Anschluß an die Übung bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragte, wurden seine Dienstbezüge (Besoldung) bei der Bundeswehr nicht berücksichtigt. Daraufhin klagte er beim Sozialgericht in Dortmund und bekam dort Recht.
Da die Arbeitsagentur aber entgegengesetzter Meinung war, landete der Fall zur Entscheidung beim Landessozialgericht in Essen. Dieses hob jetzt das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage des ehemaligen Offiziersbewerbers ab. Der Grund: Dienstbezüge stellten kein Arbeitsentgelt dar, da der Bewerber während der Bezugszeit von der Sozialversicherungspflicht befreit gewesen sei.
Urteil vom 20.08.2020 — Az. L 9 AL 189/18
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Aus der Begründung des Gerichts:
Das maßgebliche Bemessungsentgelt sei das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt habe (§ 151 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dienstbezüge stellten allerdings kein Arbeitsentgelt in diesem Sinn dar, zumal der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreit gewesen sei.
Dementsprechend unterwerfe § 10 S. 3 Eignungsübungsgesetz (EÜG) die Einnahmen aus der Tätigkeit als Eignungsübender ausdrücklich nicht der Beitragspflicht. Stattdessen werde an den zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlten Beitrag angeknüpft. Diese Regelung werde noch durch die Abkehr vom Paritätsprinzip unterstrichen. Denn gemäß § 10 S. 2 EÜG sei der Beitrag nicht von Beschäftigtem und Arbeitgeber jeweils hälftig, sondern allein vom Bund zu tragen.
Das EÜG solle der Personalgewinnung der Streitkräfte dienen und regele den Einfluss von Eignungsübungen auf Arbeits- und Beamtenverhältnisse. Es bezwecke, sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden zu vermeiden. Das werde erreicht, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe. Auf die Höhe des Anspruches wirke sich die Eignungsübung hingegen nicht aus.
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Quelle: PM LSG Essen vom 3.9.2020