Das Finanzgericht (FG) in Köln hat am Montag (11.10.) entschieden: Spielhallen können Bewirtungskosten nur teilweise steuerlich absetzen. Für das Finanzgericht handelt es sich um eine „Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß“ und diese kann nur zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
Um den Aufenthalt angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot ein Spielhallenbetreiber den Besuchern seiner Spielhallen kostenlos ein bis zwei Getränke an. Außerdem gab es wahlweise belegte Baguettes, Pizzaecken oder Kuchen. Seine Gastfreundlichkeit ließ sich der Spielhallenbetreiber rund 30.000 Euro im Jahr kosten.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung monierten die Prüfer, daß es sich bei der großzügigen Bewirtung nicht mehr um „eine Aufmerksamkeit“ wie einen Besprechungskaffee handeln würde. In diesem Fall lägen ganz eindeutig Bewirtungskosten vor, die nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz den Gewinn nicht mindern dürfen. Aus diesem Grund addierten die Betriebsprüfer des Finanzamtes 30 Prozent der angefallenen Bewirtungskosten zum steuerpflichtigen Gewinn. Dagegen klagte der Spielhallenbetreiber, allerdings ohne Erfolg.
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Begründung des Gerichts
Die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden ist stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit; vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
Az.: 10 K 2648/20 Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unter Az.: IX R 54/21 beim BFH anhängig.
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Quelle: FG Köln 11.10.2021